Beratungshilfe sollen nur diejenigen erhalten, bei denen sowohl die wirtschaftlichen, als auch die objektiven Voraussetzungen gegeben sind. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG wird Beratungshilfe dann gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. § 1 Abs. 2 BerHG verweist hierbei auf die Bestimmungen des Prozesskostenhilferechts. Nur wenn die Voraussetzungen zur Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) vorliegen, wird Beratungshilfe gewährt.

Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens, des zumutbar einzusetzenden Vermögens sowie die Frage, ob Raten zu zahlen wären, orientiert sich damit an § 115 ZPO. Dieser legt fest, inwieweit der hilfsbedürftige Rechtsuchende sein Einkommen und sein Vermögen für die Beratungshilfekosten einzusetzen hat, die ihm voraussichtlich entstehen werden. Beratungshilfe wird final nur dann gewährt, wenn das ermittelte einzusetzende Einkommen weniger als 20,00 EUR beträgt, die Berechnung des hälftigen verbleibenden Resteinkommens nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO daher unter 10,00 EUR verbleibt (und somit keine Ratenzahlung zu erfolgen hätte) und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Die Berechnung der Ratenhöhe erfolgt dadurch, dass das ermittelte Resteinkommen halbiert wird und die sich so ergebende Monatsrate auf volle Euro abgerundet wird. Es ist auf die Einkommens- und Vermögenslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Beratungshilfe abzustellen.[1]

[1] OVG Münster, Beschl. v. 7.1.2021 –19 A 3629/18.A; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.4.2019 – 13 WF 84/19; VGH München, Beschl. v. 27.7.2017 – 15 C 14.2047; LSG München, Beschl. v. 12.10.2010 – L 11 AS 624/10 B PKH; ArbG Regensburg Rpfleger 1994, 70 f.

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