Des einen Freud ist des anderen Leid. Durch die Erweiterung des Anwendungsgebietes der Beratungshilfe ist absehbar, dass demzufolge weniger Anwälte in den Genuss normaler Mandate kommen werden. Dies kann sich in Einkommensbußen auswirken. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:

 

Beispiel

Der Rechtsuchende R möchte sich in einem Nachbarschaftsstreit anwaltlich beraten und vertreten lassen. Wir gehen von einem relativ niedrigen Streitwert von 2.000 EUR aus.

Die Verdienstmöglichkeiten eines Rechtsanwaltes, der außergerichtlich ohne Inanspruchnahme von Beratungshilfe aufgesucht wird, betragen:

 
1,3-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV 215,80 EUR
(Wert: 2.000,00 EUR)  
Auslagen, Nrn. 7001, 7002 VV 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 44,80 EUR
Gesamt 280,60 EUR

Die Gebühren in der Beratungshilfe betragen hingegen:

 
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV 93,50 EUR
Auslagen, Nrn. 7001 u. 7002 VV 18,70 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 21,32 EUR
Gesamt 133,52 EUR

Das Beispiel zeigt, dass der Anwalt durch die Beratungshilfe im Vergleich zu normalen Mandanten bereits bei geringen Streitwerten weniger verdient. Würde er hingegen normal abrechnen können, wäre dies nicht nur ein Gewinn für ihn – auch der "Notgroschen" des rechtsuchenden Bürgers würde bei anwaltlichen Kosten von 280,60 EUR nicht ernsthaft angegriffen werden und den Charakter eines Notgroschens verlieren.

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