Die Lösung kann nur mit dem Sinn und der Zielsetzung des BerHG erreicht werden. Ausgehend von der eingangs geschilderten Konzeption als "Rettungsanker", stellt Beratungshilfe ein Sonderopfer und ein Sonderrechtsgebiet eigener Art dar. Ob danach die Durchführungsverordnung zu § 90 SGB XII Anwendung finden muss, oder ob diese allenfalls ein Orientierungspunkt bildet, lässt sich daher recht einfach beantworten. Das BerHG ist lex specialis. Es verweist "nur" der Einfachheit halber für die Bedürftigkeit auf die PKH – die Beratungshilfe ist damit aber keine PKH. Auch die Frage, ob also entsprechende Normen und Durchführungsbestimmungen auch für die Beratungshilfe gelten oder "nur" für die PKH, oder "noch nicht einmal" für die PKH, kann damit beantwortet werden, dass Beratungshilfe eine Sonderform der Sozialhilfe auf dem Gebiet der Rechtspflege ist und daher diesen Charakter auch nicht verlieren darf. Der Einkommensbegriff knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an (vgl. insoweit § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII), da die PKH/VKH eine Form der staatlich gewährten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist. Gem. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind dabei jedoch Leistungen nach dem SGB XII und Grundrenten nach dem BVG ausdrücklich ausgenommen. Insgesamt ist das zur Entscheidung berufene Gericht aber nicht verpflichtet, sich an diesen Beträgen auch zu orientieren. Die Prüfung des Begriffs "Vermögen" erfolgt zwar anhand der sozialrechtlichen Vorschriften. Der Rechtspfleger ist im Beratungshilfeverfahren aber nicht zwingend an die sozialrechtliche Auslegung der Begriffe gebunden.[11] Die Existenzgrundlage des Rechtsuchenden soll erhalten bleiben und das Gericht ihn finanziell nicht allzu sehr bedrängen – es besteht aber auch nicht der Grundsatz der Vermögenssicherung. Ist im Umkehrschluss die Existenzgrundlage – oder konkret vorhandenes Vermögen – durch den teilweisen Einsatz nicht gefährdet, sollte dementsprechend auch ein Einsatz erfolgen. Die Bedürftigkeitsberechnung in der Beratungshilfe muss daher in Zukunft konsequenter anhand eigener Kriterien erfolgen.

Autor: Dipl.-RPfl. Stefan Lissner, Konstanz

AGS 7/2023, S. 296 - 300

[11] Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 75.

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