Das VG München hat zunächst dargelegt, dass die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung der Vergütung gem. § 11 Abs. 1 RVG erfüllt waren. Die Antragsteller hätten als frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin und jetzigen Antragsgegnerin in deren Auftrag das Asylstreitverfahren als Prozessbevollmächtigte geführt. Dementsprechend hätten die Rechtsanwälte die sich nach dem RVG berechnete Vergütung verdient. Das VG München hat darauf hingewiesen, dass die Gebühren nach dem RVG die Tätigkeit der bevollmächtigten Rechtsanwälte vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit pauschal abgelten würden, was sich aus § 15 Abs. 1 RVG ergebe.

Vorliegend sei die Vergütung auch fällig gewesen, was gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RVG Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vergütungsfestsetzung ist. Da die Klägerin – vertreten durch ihre neue Prozessbevollmächtigte – das Mandat per E-Mail gekündigt habe, sei der Auftrag erledigt i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 erster Fall RVG.

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