Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV war auf der Grundlage nach Auffassung des LG i.H.v. lediglich 120,00 EUR anzusetzen. Für diese Gebühr gelte ein vorgegebener Gebührenrahmen von 33,00 bis 319,00 EUR für Geldbußen zwischen 60,00 und 5.000,00 EUR mit bzw. ohne Verhängung eines Fahrverbots. Der vorliegende Fall sei unter Abwägung aller nach § 14 RVG maßgeblichen Kriterien als unterdurchschnittlich einzustufen.
Verfahrensgegenstand sei hier eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße i.H.v. 200,00 EUR gewesen.
1. Bedeutung der Angelegenheit
Die indirekte Heranziehung der Höhe der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen stelle auch keine unzulässige "Doppelverwertung" dar, da gerade die Höhe der finanziellen Belastung durch den Bußgeldbescheid eines der ausschlaggebenden Kriterien dafür ist, welche Bedeutung die Angelegenheit für den Betroffenen habe. Auch i.Ü. sei die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen als unterdurchschnittlich anzusehen. Insbesondere habe ihm kein Fahrverbot gedroht. Punkte seien für ihn bislang nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen.
2. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei hier als unterdurchschnittlich anzusehen. Die Akte umfasse bis zum Akteneinsichtsgesuch der Verteidigerin 66 Seiten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Betroffene bereits selbst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, den Einspruch dann damit begründet, die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen zu haben und nicht die im Bußgeldbescheid abgebildete Person zu sein, und mit einem weiteren Schreiben eine Kopie seines Passbildes zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens an das AG Osnabrück übersandt. Als die Verteidigerin sich dann zur Akte gemeldet und um Akteneinsicht gebeten habe, sei bereits eine Bewertung der Qualität des Messbildes durch den Sachverständigen Prof. Dr. H erfolgt und ein Hauptverhandlungstermin anberaumt gewesen. Mit einem weiteren Schriftsatz habe die Verteidigerin eine Vollmacht übersandt und dann noch die Einstellung des Verfahrens gem. § 47 Abs. 2 OWiG beantragt. Diesen Antrag habe sie damit begründet, dass der Bruder des Betroffenen zugegeben habe, das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Dessen Vernehmung wurde beantragt und angekündigt, diesen als präsenten Zeugen zum Hauptverhandlungstermin mitzubringen. Es wurde ferner beantragt, ein mitgesandtes Bild vom Personalausweis des Zeugen im Hauptverhandlungstermin in Augenschein zu nehmen und dem Sachverständigen vorzulegen. Dieser Vortrag wurde mit Ausführungen zu Unterscheidungsmerkmalen zwischen den Brüdern untermauert. Schließlich sei darauf hingewiesen worden, dass die Aussagekraft eines anthropologischen Gutachtens im Hinblick auf Betroffene, die keiner mitteleuropäischer Ethnie angehörten, beschränkt sei, und die Mutter des Betroffenen und des Zeugen von den Philippinen stamme. Ein konkreter Zeitaufwand für die Tätigkeit im amtsgerichtlichen Verfahren einschließlich der Vorbereitung der Hauptverhandlung sei nicht dargelegt. Angesichts des Aktenumfangs und des Akteninhalts sei ein noch unterdurchschnittlicher Zeitaufwand zu schätzen.
3. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sei als einfach gelagert anzusehen. Letztlich ging es um die Frage, ob der Betroffene zum Tatzeitpunkt der Fahrer gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand, dass ein anthropologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nichts. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in Verkehrsordnungswidrigkeiten mit anwaltlicher Verteidigung inzwischen nahezu Standard geworden. Ein gerichtliches Verfahren, in welchem lediglich die Frage der Fahrereigenschaft mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden muss, stelle deshalb an die Tätigkeit des Verteidigers nur unterdurchschnittliche Anforderungen (vgl. LG Flensburg, Beschl. v. 27.8.2015 – 1 Qs 40/15; LG Detmold, Beschl. v. 3.2.2009 – 4 Qs 172108; LG Potsdam JurBüro 2013, 640).
4. Gesamtwürdigung
In einer Gesamtschau aller für die Bestimmung der Gebühr zu berücksichtigenden. vorgenannten Kriterien ist die Angelegenheit nach Auffassung des LG Osnabrück insgesamt als unterdurchschnittlich zu werten. Die Verteidigerin habe mit Abrechnung der Mittelgebühr den Ermessensspielraum überschritten, sodass das Gericht befugt sei, die billige Gebühr festzusetzen. 120,00 EUR seien angemessen.