Verfahrensgang
AG Osnabrück (Entscheidung vom 24.01.2012; Aktenzeichen 222 OWi 821/ 11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 24.01.2012 (Az.: 222 OWi 821/ 11) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
(I)
Mit Urteil vom 01.12.2011 hat das Amtsgericht Osnabrück den Betroffenen vom Vorwurf des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit freigesprochen.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2011 hat der Verteidiger des Betroffenen die Festsetzung der notwendigen Auslagen für das bisherige Verfahren auf einen Betrag in Höhe von 716,38 € beantragt, wobei er die Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG mit 85,-- €, die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 und Nr. 5109 VV RVG mit 135,-- € und die Terminsgebühr gemäß Nr. 5110 VV RVG mit 215,-- € angesetzt hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Antrages wird auf den zur Akte gereichten Schriftsatz verwiesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.01.2012 hat das Amtsgericht die zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 454,58 € festgesetzt. In dem Beschluss, der dem Verteidiger am 13.02.2012 zugestellt worden ist, sind die Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) auf 60,-- €, die Verfahrensgebühren gemäß Nr. 5103 auf 70,-- €, die Verfahrensgebühr gemäß 5109 VV RVG auf 80,-- € und die Terminsgebühr auf 140,-- € festgesetzt worden. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz am 13.02.2012 sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Der Bezirksrevisor ist gehört worden und beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.
(II)
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Mit dem Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass die geltend gemachten Gebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig hoch und damit unverbindlich sind. Die Gebühren waren jeweils höchstens in der vom Amtsgericht festgesetzten Höhe gerechtfertigt. Die Rahmengebühr nach § 14 RVG ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Zunächst ist festzustellen, dass die Gebührenfestsetzung unabhängig von der Kostenstruktur und des Kostendeckungsgrades des Anwalts erfolgt. Das anwaltliche Gebührenrecht ist gerade so konzipiert, dass es Fälle geben kann, in denen die Vergütung nicht kostendeckend ist, was aber dadurch ausgeglichen wird, dass im Gegensatz dazu in anderen Fällen im Hinblick auf den Arbeitsaufwand eine unverhältnismäßig hohe Vergütung erfolgt.
1)
Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG, mit der die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Fall als weit unterdurchschnittlich einzustufen. Verfahrensgegenstand war hier eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 70,-- €. Es ist hier zu beachten, dass der vorgegebene Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr für Geldbußen zwischen 40,-- und 5.000,-- € mit bzw. ohne Verhängung eines Fahrverbots gilt und der vorliegende Fall einer Geldbuße in Höhe von 70,-- € angesichts dessen als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich Verkehrsordnungswidrigkeiten hinsichtlich der verhängten Geldbuße im unteren Bereich des hier möglichen Rahmens halten und Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffen. Auch wenn Ordnungswidrigkeitenverfahren in einem hohen Anteil Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger. Dementsprechend steht nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Osnabrück in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dem Verteidiger grundsätzlich nur ein Anspruch auf Gebühren unterhalb der so genannten Mittelgebühr zu (Vgl. dazu: Landgericht Osnabrück, Entscheidung vom 25.11.2005, 15 Qs 106/05; Landgericht Osnabrück, Entscheidung vom 21.04.2005, 2 Qs 27/05; Landgericht Osnabrück, Entscheidung vom 16.07.2008, 15 Qs 56/08; Landgericht Osnabrück vom 09.02.2009, 15 Qs 129/ 08; Landgericht Osnabrück vom 21.04.2010, 15 Qs 15/ 10; Landgericht Osnabrück vom 27.07.2010, 15 Qs 37/ 10; Landgericht Osnabrück vom 04.07.2011, 15 Qs 48/ 11). Die indirekte Heranziehung der Höhe der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen stellt auch keine unzulässige "Doppelverwertung" dar, da gerade die Höhe der finanziellen Belastung durch den Bußgeldbescheid eines der ausschlaggebenden Kriterien dafür ist, welche Bedeutung die Angelegenheit für den Betroffenen hat. Umfang als auch Schwierigk...