a) Gebührenanhebung in § 49 RVG
Die Anwendung der Tabelle zu § 49 RVG erst bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000,00 EUR bleibt unverändert. Die PKH/VKH-Gebühren sind deshalb bei einem Gegenstandswert bis 4.000,00 EUR unverändert aus der Wahlanwaltsgebührentabelle (§ 13 RVG) abzulesen. BRAK und DAV hatten hier gefordert, dass die Tabelle zu § 49 RVG erst bei einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 EUR gelten soll. Das hätte dazu geführt, dass PKH/VKH-Gebühren und Wahlanwaltsgebühren bei einem Wert bis 5.000,00 EUR in gleicher Höhe angefallen wären.
Die Gebühren bei Werten bis 5.000,00 EUR sollen zum einen um 6 % linear angehoben werden (s. dazu unter I., 1. b)). Das bedeutet, dass die sich derzeit bei einem Gegenstandswert bis 5.000,00 EUR ergebende 1,0-Gebühr i.H.v. 284,00 EUR um 6 % auf 301,00 EUR steigt. Die 1,0-Gebühr i.H.v. 284,00 EUR beläuft sich dabei auf 85 % der sich aus der Tabelle zu § 13 RVG ergebenden Gebühr i.H.v. 334,00 EUR.
Künftig sollen zusätzlich in der Wertstufe von mehr als 4.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren von 85 % auf 90 % einer Wahlanwaltsgebühr erhöht (s. dazu unter I., 1. b)) bzw. der Abschlag auf die Wahlanwaltsgebühr von 15 % auf 10 % verringert werden. Das bedeutet, dass die um 6 % linear erhöhte 1,0-Gebühr i.H.v. 301,00 EUR auf 319,00 EUR steigt. Die 1,0-Gebühr i.H.v. 319,00 EUR beträgt dann 90 % der sich aus der Tabelle zu § 13 RVG ergebenden 1,0-Gebühr i.H.v. 354,50 EUR.
Die geplanten Anhebungen der PKH/VKH-Gebühren in einem Verfahren mit 1,3-Verfahrensgebühr und 1,2-Terminsgebühr wirken sich wie folgt aus:
Beispiel 1 (Wert: 4.000,00 EUR)
Der Rechtsanwalt wird in dem gerichtlichen Verfahren im Wege der PKH beigeordnet. Das Gericht setzt den Streitwert auf 4.000,00 EUR fest.
Derzeit betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 13 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
361,40 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
333,60 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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Gesamt |
695,00 EUR |
Nach dem Entwurf des KostRÄG 2025 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
383,50 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
354,00 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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Gesamt |
737,50 EUR |
Die lineare Erhöhung beläuft sich hier auf ca. 6,1 %.
Beispiel 2 (Wert: 5.000,00 EUR)
Der Rechtsanwalt wird in dem gerichtlichen Verfahren im Wege der PKH beigeordnet. Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000,00 EUR fest.
Derzeit betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
369,20 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
340,80 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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Gesamt |
710,00 EUR |
Nach dem Entwurf des KostRÄG 2025 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
414,70 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
382,80 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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Gesamt |
797,50 EUR |
Die lineare Erhöhung um 6 % sowie die weitere Anhebung in der Wertstufe zwischen 4.000,00 EUR und 5.000,00 EUR führen zu einer Anhebung i.H.v. insgesamt 12,3 %.
Beispiel 3 (Wert: 10.000,00 EUR)
Der Rechtsanwalt wird in dem gerichtlichen Verfahren im Wege der PKH beigeordnet. Das Gericht setzt den Streitwert auf 10.000,00 EUR fest.
Derzeit betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
440,70 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
406,80 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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Gesamt |
847,50 EUR |
Nach dem Entwurf des KostRÄG 2025 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
486,20 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
448,80 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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Gesamt |
935,00 EUR |
Die lineare Erhöhung beläuft sich hier auf ca. 10,3 %.
b) Anhebung der Kappungsgrenze in § 49 RVG von über 50.000,00 EUR auf über 80.000,00 EUR
Der Vorschlag beinhaltet ferner, die Kappungsgrenze in § 49 RVG auf über 80.000,00 EUR anzuheben. Derzeit werden die aus der Staatskasse bei PKH und VKH zu zahlenden Gebühren in der Wertstufe "über 50.000,00 EUR" gekappt. Durch das KostRÄG 2021 war die Kappungsgrenze in § 49 RVG zum 1.1.2021 von über 30.000,00 EUR auf über 50.000,00 EUR angehoben worden. Die geplante Anhebung auf über 80.000,00 EUR bewirkt Folgendes:
Beispiel 4 (Wert: 90.000,00 EUR)
Der Rechtsanwalt wird in dem gerichtlichen Verfahren im Wege der PKH beigeordnet. Das Gericht setzt den Streitwert auf 90.000,00 EUR fest.
Derzeit betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
856,70 EUR |
(Wert: 90.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
790,80 EUR |
(Wert: 90.000,00 EUR) |
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Gesamt |
1.647,50 EUR |
Nach dem Entwurf des KostRÄG 2025 betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.021,80 EUR |
(Wert: 90.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
943,20 EUR |
(Wert: 90.000,00 EUR) |
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