Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine abweichende Wertfestsetzung hinsichtlich der Anwaltsgebühren liegen vor.
Voraussetzung einer Festsetzung des Wertes gem. § 33 RVG (abweichend von der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren) ist, dass es sich um Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren handelt und dass sich die Gebühren entweder nicht nach dem für die gerichtlichen Gebühren maßgeblichen Wert berechnen oder dass es an einem solchen Wert überhaupt fehlt (Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023, § 33 Rn 4). Letzteres ist hier der Fall.
Für das Anordnungsverfahren nach § 537 ZPO fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 537 Rn 18), sodass mit Beschluss des Senats gem. § 537 ZPO kein Streitwert festzusetzen war.
Es hatte jedoch eine Kostenentscheidung wegen Nr. 3329 VV zu erfolgen (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 537 Rn 14, 17, 18).
Durch die Nr. 3329 VV werden Tätigkeiten des Anwalts im Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung des Teils eines Urteils erfasst, der durch die Rechtsmittelanträge nicht angefochten wird. Grds. gehören diese Anträge auf Vollstreckbarerklärung zum Rechtszug, in dem der Antrag gestellt wird, also zum Berufungs- oder Revisionsverfahren (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG), da die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert des Verfahrens berechnet werden. Ein solcher Ansatz vom Gesamtstreitwert her ist jedoch dann nicht möglich, wenn Teile des Verfahrens bzw. des Urteils nicht angefochten werden, da diese bei der Bestimmung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Gebühr nach Nr. 3200 VV bzw. Nr. 3206 VV bleiben daher die unangefochtenen Teile außen vor. Im Gegenzug dazu erhält der Anwalt jedoch die Gebühr nach Nr. 3329 VV. Insofern wird die Bestimmung dem Umstand gerecht, dass der Anwalt zwei unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten ausführt (Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 8. Aufl., 2021, VV 3329 Rn 1; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3329 Rn 1–4).
§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG steht nur entgegen, wenn der für vollstreckbar erklärte Teil zunächst ebenfalls angefochten war oder nach der Vollstreckbarerklärung noch angefochten wird. Deshalb erhält der Rechtsanwalt die Gebühr Nr. 3329 VV dann nicht zusätzlich zu den sonst im Rechtsmittelverfahren verdienten Gebühren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3329 Rn 3). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Der gem. § 537 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärte Teil des mit der Berufung angefochtenen Urteils blieb in der Berufungsinstanz unangefochten.