Der 6. Familiensenat des OLG Hamm hat entgegen des 13. Familiensenats die Berechnung der abzusetzenden Fahrtkosten zutreffend unter Anwendung des Pauschalbetrages gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 der Durchführungs-Verordnung zu § 82 SGB XII vorgenommen. Auch wenn der Pauschalbetrag i.H.v. 5,20 EUR pro Kilometer bereits seit langer Zeit nicht verändert wurde, so wendet nach wie vor die h.M. diesen als Bemessungsmaßstab für die Berechnung der abzusetzenden Fahrtkosten an. Allgemeine Preissteigerungen werden bereits durch die jährlich angepassten und erhöhten Regelsätze und damit auch folglich durch die auch im Rahmen der PKH und VKH entsprechend erhöhten vom einzusetzenden Einkommen abzusetzenden Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1b, 2a und 2b ZPO i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII berücksichtigt. Auch kurzfristig stark gestiegene Energiekosten (wie in jüngster Zeit durch den Ukraine-Konflikt verursacht) führen zu keiner anderen Betrachtung, zumal es sich hier um eine Ausnahmesituation gehandelt hatte und die Kosten auch zwischenzeitlich wieder gesunken sind. In diesem Kontext sei auch erwähnt, dass die durchschnittlichen Verbrauchswerte der Kraftfahrzeuge pro 100 Kilometer in Deutschland in den letzten Jahren gesunken sind, im Jahre 1995 betrug dieser durchschnittlich 9,1 Liter pro 100 Kilometer, im Jahre 2022 nur noch 7,7 Liter pro 100 Kilometer (s. hierzu Grafik des Umweltbundesamtes unter https://www.umweltbundesamt.de/bild/durchschnittlicher-kraftstoffverbrauch-von-pkw).
Die vorhandene Meinungsverschiedenheit in den beiden genannten Senaten des OLG Hamm wird einer VKH-Partei kaum verständlich einleuchten. Wie bereits Gottwald in seiner Anmerkung zum vorliegenden kommentierten Beschluss des 6. Familiensenats des OLG Hamm in FamRZ 2024, 635 angemerkt hat, wäre bzgl. der Berücksichtigung von notwendigen Fahrtauslagen zur Arbeitsstätte einer VKH-Partei die Verständigung in den Senaten auf eine künftige einheitliche Rspr. wünschenswert.
Sofern die VKH-Partei das Fahrzeug zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigt und öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden oder deren Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar sind, so sind neben dem zu gewährenden Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII und der Kilometerpauschale geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge in einem angemessenen Rahmen als abzugsfähige Position ebenfalls gesondert zu berücksichtigen.
Dipl.-RPfl. Joachim Dietrich, Mandelbachtal
AGS 7/2024, S. 327 - 329