Diplom-Rechtspfleger Hagen Schneider, Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Beschränkung des Klageverfahrens auf vorgerichtliche Nebenforderungen, JurBüro 2024, 113
Der Autor nimmt die Entscheidung des BGH (AGS 2024, 68 [N. Schneider] = zfs 2024, 223 m. Anm. Hansens = JurBüro 2024, 73) zum Anlass, sich näher mit der in der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV geregelten Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu befassen. Schneider stellt zunächst die für die Anrechnung maßgeblichen Vorschriften der Vorbem. 3 Abs. 4 VV und § 15 Abs. 2 S. 1 RVG vor. Sodann verdeutlicht er die Durchführung der Gebührenanrechnung anhand mehrerer Beispiele. In dem ersten von dem Autor erstellten Berechnungsbeispiel ist der Anwalt nacheinander mit der außergerichtlichen Durchsetzung zweier Forderungen des Mandanten beauftragt worden. Da diese Tätigkeit nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, wird der Rechtsanwalt dann beauftragt, beide Forderungen gemeinsam in einem einzigen Rechtsstreit geltend zu machen.
Sodann befasst sich Schneider näher mit der eingangs erwähnten Entscheidung des BGH. Der Autor referiert die Entscheidungsgründe und verdeutlicht die praktischen Auswirkungen anhand mehrerer Beispielsberechnungen.
Prof. Dr. Jürgen Rehberg, Anwaltsgebühren nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG fällig auch ohne förmliche Ruhensanordnung?, JurBüro 2014, 118
§ 8 Abs. 1 RVG regelt mehrere Fälligkeitstatbestände. Für die Vergütung des in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Rechtsanwalts führt das Gesetz in § 8 Abs. 1 S. 2 RVG drei verschiedene Fälligkeitstatbestände auf. Rehberg befasst sich in seinem Beitrag mit dem dritten Fälligkeitstatbestand, wonach die Anwaltsvergütung des im gerichtlichen Verfahren tätigen Rechtsanwalts auch dann fällig wird, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Dies ist der Fall, wenn das Verfahren tatsächlich länger als drei Monate nicht betrieben wird.
In seinem Beitrag untersucht Rehberg die Frage, ob dieser Fälligkeitstatbestand auch dann vorliegt, wenn das gerichtliche Verfahren ohne eine nach § 251 ZPO getroffene gerichtliche Ruhensanordnung länger als drei Monate stillstand.
Der Autor referiert in seinem Beitrag zunächst den Meinungsstand. Das LAG Berlin-Brandenburg und weitere Gerichte hätten entschieden, dass es für die Fälligkeit der Anwaltsvergütung einer förmlichen Ruhensanordnung i.S.v. § 251 ZPO nicht bedürfe (LAG Berlin-Brandenburg AGS 2023, 546 = NZA-RR 2023, 669). Für das LAG Brandenburg sei entscheidend, dass das Gericht von sich aus zu erkennen gegeben habe, das Verfahren selbst nicht weiter zu betreiben. Ein solcher Fall liegt nach den Ausführungen des Autors bspw. dann vor, wenn die Parteien beantragt haben, das Verfahren terminslos zu stellen und/oder einen angesetzten Verhandlungstermin aufzuheben und das Gericht diesem Ansinnen nachgekommen ist.
Demgegenüber hat nach den Ausführungen des Autors das OLG Karlsruhe (NJW-Spezial 2008, 92) die Auffassung vertreten, dass die Fälligkeit der Anwaltsvergütung eine förmliche Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. § 251 ZPO voraussetze.
Rehberg folgt in seinem Beitrag der erstgenannten Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg. Nach seiner Auffassung genügt es, wenn der Rechtsanwalt tätig war und mit Einwilligung des Gerichts das Verfahren drei Monate lang nicht weiter betrieben hat. In einem solchen Fall wäre eine förmliche Anordnung des Gerichts nach § 251 ZPO eine unnötige Förmelei.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Recht auf Vorschuss auch für Zusätzliche Gebühr?, NJW-Spezial 2024, 91
Der Autor untersucht das in der Überschrift skizzierte Problem anhand eines praktischen Falles. In diesem Fall hatte der rechtsschutzversicherte Mandant einen Anwalt beauftragt, ihn in einer Bußgeldsache zu verteidigen. Hieraufhin hat der Rechtsanwalt dem Mandanten einen Vorschuss in Höhe einer Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, einer Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV sowie der Zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. In dem von dem Autor behandelten Fall hatte die Rechtsschutzversicherung zwar die Verfahrensgebühr (wohl auch die Grundgebühr) gezahlt. Die Zahlung der Zusätzlichen Gebühr hat die Rechtsschutzversicherung jedoch abgelehnt, weil sie der Auffassung war, es handele sich um eine Erfolgsgebühr, für die kein Vorschuss verlangt werden könne.
Schneider weist in seinem Beitrag darauf hin, dass das Recht auf Vorschuss für den Wahlanwalt in § 9 RVG geregelt ist. Nach dieser Vorschrift könne der Anwalt somit einen angemessenen Vorschuss i.H.d. Gebühren und Auslagen verlangen, die bereits angefallen sind und die voraussichtlich anfallen werden. Anders als beim gerichtlich bestellten Rechtsanwalt, für den die Regelung des § 47 RVG gelte, bestehe der Vorschussanspruch des Wahlanwalts auch hinsichtlich derjenigen Gebühren, deren Tatbestände aller Voraussicht nach noch ausgelöst werden können. Die Argumentation der Rechtsschutzversicherung, Erfolgsgebühren seien von dem Vorschussanspruch ausgeschlossen, hält Schneider ...