Entgegen der Auffassung des LG steht den beigeordneten Klägervertretern ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Umsatzsteuer aus der Staatskasse zu.
Für ihre Tätigkeit als Prozessbevollmächtigte des Klägers haben die beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Staatskasse Anspruch auf eine Vergütung i.S.d. §§ 45 ff. RVG; zu dieser gehören auch die Auslagen und damit – wegen Nr. 7008 VV – die Umsatzsteuer auf den Betrag der Vergütung (vgl. §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 RVG).
Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers, dem die Beschwerdeführer beigeordnet worden waren, wirkt sich auf die Höhe der Prozesskostenhilfevergütung nicht aus. Der Senat schließt sich damit der Rechtsauffassung der überwiegend in der obergerichtlichen Rspr. (vgl. OLG München JurBüro 2016, 632 [= AGS 2016, 528]; OLG Hamburg MDR 2013, 1194 [= AGS 2013, 428]; OLG Düsseldorf JurBüro 2016, 580 [= AGS 2016, 485]) vertretenen Rechtsansicht an. Die Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei, welcher der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, kann sich auf die Höhe der Festsetzung der Prozesskostenvergütung gegenüber der Staatskasse nicht auswirken, weil Vergütungsschuldner gerade nicht die vom beigeordneten Rechtsanwalt vertretene Partei, sondern die Staatskasse ist, die insoweit an die Stelle der bedürftigen Partei tritt. Mit diesem Wechsel auf Honorarschuldnerseite wird auch der Schuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer ausgewechselt. Damit liegt eine andere Konstellation vor als im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO, in dem die vorsteuerabzugsberechtigte obsiegende Partei vom erstattungspflichtigen Gegner die Erstattung der Umsatzsteuer nicht verlangen kann, weil sie die an ihren Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer ihrerseits von Finanzamt erstattet erhält, weshalb der Rechtsanwalt – auch bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO – darauf verwiesen ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gegenüber seinem Mandanten geltend zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 285 [= AGS 2007, 628]).
Das in Anlehnung an die abweichende Rspr. des OLG Celle (Beschl. v. 4.10.2013 – 2 W 217/13, JurBüro 2014, 31 [= AGS 2014, 80]) vertretene Argument des LG Coburg, es sei kein Grund dafür ersichtlich, dem beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung der bedürftigen Partei gegen die Staatskasse gem. § 55 RVG eine höhere Vergütung zuzubilligen als er ohne eine Beiordnung für die Vertretung einer nicht bedürftigen Partei im Rahmen der Vergütungsfestsetzung von der Gegenseite oder aber im Rahmen der Festsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO beanspruchen könnte, ist auch nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht tragfähig. In jener Entscheidung wird nicht ausreichend unterschieden zwischen dem Kostenerstattungsanspruch der Parteien untereinander, dem Gebührenanspruch des Anwaltes gegenüber seinem Mandanten und dem Vergütungsanspruch des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse. Dass zwar die Staatskasse, nicht aber der unterlegene Gegner im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei zu einer Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, ist deshalb system- und sachgerecht. Dass es sich bei der Staatskasse nicht um eine Partei des Prozesses handelt, ist insoweit unerheblich.
Den Klägervertretern steht somit neben der bereits festgesetzten Vergütung zusätzlich die hierauf anfallende Umsatzsteuer zu.
AGS, S. 420 - 421