Für die Gerichtskosten bestimmt Vorbem. 1.4 Abs. 2 S. 1 FamGKG-KostVerz., dass im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung die Gebühren nur einmal erhoben werden. Gesonderte Gebühren fallen deshalb auch hier nicht an.
Handelt es sich nicht um eine Kindschaftssache, kann sich die 1,5-Verfahrensgebühr der Nr. 1420 FamGKG-KostVerz. auf einen 0,5-Gebührensatz nach Nr. 1421 FamGKG-KostVerz. ermäßigen, wenn das gesamte Verfahren ohne Endentscheidung beendet wird. Wird in einem Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückgenommen oder schließen die Beteiligten einen Vergleich, ist eine Gebührenermäßigung jedoch ausgeschlossen, da bereits im Anordnungsverfahren eine Endentscheidung ergangen war und beide Verfahren als einheitlicher Kostenrechtszug i.S.d. § 29 FamGKG gelten.
Hat das Gericht in dem im Anordnungsverfahren erlassenen Beschluss eine Kostenentscheidung getroffen und schließen die Beteiligten im Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren einen Vergleich, der eine von der Kostenentscheidung abweichende Kostenregelung enthält, kommt es im Verhältnis zur Staatskasse wegen § 25 S. 1 FamGKG gleichwohl nur auf die in dem Beschluss ergangene Kostenentscheidung an. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn einem Beteiligten VKH bewilligt war, weil § 125 Abs. 1 ZPO dann § 25 FamGKG vorgeht und es dann auf die im Vergleich getroffene Regelung ankommt. Im Verhältnis zwischen den Beteiligten ist hingegen stets die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung maßgeblich.
Beispiel 16
Beantragt wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Umgangsrechts. Das Gericht erlässt daraufhin die einstweilige Anordnung. Später wird die Abänderung der einstweiligen Anordnung beantragt, die antragsgemäß ergeht. Der Wert wird sowohl für das Anordnungs- als auch für das Aufhebungsverfahren auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
0,3-Verfahrensgebühr, |
21,30 EUR |
Nr. 1410 FamGKG-KostVerz. |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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Beispiel 17
Beantragt wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unterhalts. Das Gericht erlässt daraufhin die einstweilige Anordnung. Die Kosten hat der Antragsgegner zu tragen. Später wird die Abänderung der einstweiligen Anordnung beantragt. In dem Abänderungsverfahren schließen die Beteiligten einen Vergleich. Die Kosten für Anordnungs- und Abänderungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert wird sowohl für das Anordnungs- als auch für das Aufhebungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:
1,5-Verfahrensgebühr, |
190,50 EUR |
Nr. 1420 FamGKG-KostVerz. |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1421 FamGKG-KostVerz. erfolgt nicht, da in dem Anordnungsverfahren bereits eine Endentscheidung ergangen war. Die Staatskasse hat die Gerichtskosten weiterhin vom Antragsgegner einzuziehen, da die im Beschluss erlassene Kostenentscheidung nur durch eine andere Kostenentscheidung aufgehoben werden kann (§ 25 S. 1 FamGKG), nicht durch eine Kostenregelung. Im Innenverhältnis, das im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten ist, kommt es hingegen auf die Kostenregelung im Vergleich an.
Beispiel 18
Es liegt derselbe Sachverhalt wie in Beispiel 17 vor. Dem Antragsteller ist jedoch VKH ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:
1,5-Verfahrensgebühr, |
190,50 EUR |
Nr. 1420 FamGKG-KostVerz. |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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Eine Gebührenermäßigung ist nicht eingetreten (s. Beispiel 17). Da einem Beteiligten VKH bewilligt ist, muss auch im Verhältnis zur Staatskasse – abweichend von § 25 FamGKG – auf die Kostenregelung in dem Vergleich abgestellt werden. Die Gerichtskosten sind deshalb von dem Antragsgegner nur hälftig einzuziehen, da er nur insoweit die Kosten übernommen hat. Vom Antragsteller unterbleibt ein Kosteneinzug wegen der VKH-Bewilligung.