Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 567 Abs. 1, § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde, über die nach § 76 Abs. 2 FamFG, § 568 S. 1 ZPO die Einzelrichterin des Senats entscheidet, hat in der Sache Erfolg.
Zum Anspruch der bedürftigen Partei auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gehört nach § 78 Abs. 2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwalts in den Fällen, in denen eine anwaltliche Vertretung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zur sachgerechten Rechtsdurchsetzung erforderlich erscheint. Da diese Voraussetzung erfüllt ist und die mandatierte Anwältin auch tatsächlich im Verfahren tätig geworden ist, ist die Beiordnung trotz zwischenzeitlicher Beendigung des Eintragungsverfahrens nachträglich vorzunehmen (Zempel/Völker, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 121 Rn 6).
Für das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO) kommt bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe schon deshalb regelmäßig auch die Anwaltsbeiordnung in Betracht, weil die maßgebliche Rechtsmaterie für den juristischen Laien regelmäßig nicht ohne Weiteres, erst recht nicht in angemessener Zeit, zu durchdringen ist. Die Doppelnatur der Eintragung als Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich als verfahrensrechtliches Grundbuchgeschäft erfordert die Beachtung zivilprozessualer und grundbuchrechtlicher Vorschriften (vgl. Senat v. 2.10.2015 – 34 Wx 294/15, Rpfleger 2016, 222 [= AGS 2015, 535]; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 867 Rn 1 m.w.N.; Demharter, GBO, 30. Aufl., Anhang zu § 44 Rn 68, 69). Dem juristisch nicht einschlägig vorgebildeten Unterhaltsgläubiger muss in dieser verfahrensrechtlich komplexen Situation schon mit Blick auf die Art der titulierten Forderung eine zügige Rechtsdurchsetzung unter Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung zugestanden werden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 128; MüKo/Wache, ZPO, 5. Aufl., § 121 Rn 10).
Nach den maßgeblichen konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH FamRZ 2010, 288; Senat v. 13.9.2013 – 34 Wx 358/13, NJW-RR 2014, 84; Zöller/Geimer, § 121 Rn 7) kann zudem eine – aus der Sicht eines juristischen Laien – einfache Sachlage nicht angenommen werden. Die Höhe der zu beantragenden Zwangshypothek erschloss sich nicht ohne Weiteres durch einfache Rechenoperation aus den drei Vollstreckungstiteln. Weil ein Titel den monatlich laufend fällig werdenden Unterhalt betrifft, war zuvor die Höhe des vollstreckbaren Betrags nach Maßgabe des § 751 Abs. 1 ZPO zu ermitteln. Dieser Umstand bedingte auch ausweislich der Akte Nachfragen des Grundbuchamts und Abklärungsbedarf. Dass die Beteiligte als selbstständig tätige Floristin über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen würde, um die Immobiliarvollstreckung aus Unterhaltstiteln ohne anwaltliche Hilfe zu betreiben, kann ohne konkrete Anhaltspunkte, die hier fehlen, nicht angenommen werden.
Da ein bemittelter Gläubiger in einer vergleichbaren Situation vernünftigerweise ebenfalls auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen würde, ist die von der Beteiligten ausgewählte und zur Vertretung bereite Rechtsanwältin antragsgemäß beizuordnen (vgl. BVerfG NJW 2011, 2039).
AGS, S. 424 - 425