Der Beschluss des VG ist im Hinblick auf das i.H.v. 17,50 EUR begehrte Abwesenheitsgeld abzuändern. Zu Unrecht ist das VG von einer nicht mehr als vierstündigen Abwesenheit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ausgegangen und hat daher nur ein Abwesenheitsgeld i.H.v. 10,00 EUR gewährt. Nach Nr. 7005 VV a.F. ist für die Wahrnehmung des Termins in den Verfahren 1 K 463/13 We u. 1 K 488/13 We ein Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 35,00 EUR entstanden, das kostenrechtlich auf beide Verfahren aufzuteilen war.
Gem. Nr. 7005 VV a.F. erhält der Rechtsanwalt bei einer Geschäftsreise neben den Fahrtkosten ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Es soll die Mehrkosten, die durch die Geschäftsreise verursacht werden, ausgleichen. Maßgeblich für die Berechnung der Reisedauer ist die Zeitspanne zwischen dem Verlassen der Kanzlei bzw. Wohnung und der Rückkehr dorthin unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abgangs- und Zugangszeiten. Der Rechtsanwalt darf die Reise dafür nicht unnötig in die Länge ziehen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., VV 7003–7006 Rn 67 f.; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Nr. 7003–7006 VV Rn 26 ff.).
Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, bei der Berechnung seiner Abwesenheit seien auch Zeiten einer Vor- und Nachbesprechung des Termins mit dem Beschwerdeführer zu berücksichtigen, führt nicht zu einer Erhöhung des begehrten Abwesenheitsgeldes. Zeiten für Besprechungen mit Mandanten sind nicht durch die Geschäftsreise verursacht und erhöhen daher nicht die Abwesenheitszeit. Denn das Abwesenheitsgeld soll nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur den unmittelbar durch die Terminswahrnehmung verursachten Zeitausfall pauschal entschädigen. Dem Prozessbevollmächtigten wird eine Entschädigung dafür gewährt, dass er sich seinem Wirkungskreis vorübergehend im Interesse seines Auftraggebers entziehen muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 7.5.2009 – 4 Ws 56/09, juris Rn 44). Dies ist bei Gesprächen mit Mandanten zur Vor- und Nachbereitung des Termins außerhalb der Gerichtsverhandlung nicht der Fall. Der dafür erforderliche Zeitaufwand wird durch die Verfahrensgebühr, die nach der Vorbem. 3 Abs. 2 VV a.F. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht, abgegolten.
Das VG ist in seiner Berechnung der Abwesenheitszeit des Beschwerdeführers zu Unrecht nur von einer Abwesenheit bis zu 4 Stunden ausgegangen.
Dient die Reise wie hier der Terminswahrnehmung in mehreren Verfahren, so sind die entstandenen Auslagen nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären (Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 VV a.F.). Mithin ist zunächst das Abwesenheitsgeld unter Berücksichtigung der für mehrere Verfahren entstandenen Abwesenheit des Rechtsanwalts zu ermitteln. Sodann ist das Abwesenheitsgeld zu errechnen, das bei einer separaten Durchführung der jeweiligen Reise für jeden Prozess entstanden wäre. Beide Summen sind ins Verhältnis zu setzen. Wären die Kosten in dem Fall, dass die Reisen für jeden Prozess gesondert durchgeführt worden wären, jeweils in derselben Höhe angefallen, sind die erstattungsfähigen Reisekosten – ermittelt auf der Basis der Gesamtabwesenheitszeit des Rechtsanwalts für beide Prozesse – zu halbieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07, juris Rn 2, u. v. 19.8.2008 – 4 KSt 1001.08 [4 A 1001.04]; vgl. auch von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., 2013, S. 182, Rn B 590). So liegt es hier.
Der Zeitaufwand für den Erörterungstermin betrug ausweislich des Protokolls für beide Klageverfahren 2 Stunden und 50 Minuten. Für die einfache Fahrstrecke Erfurt-Weimar ist laut Routenplaner von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. 35 min auszugehen. Dies ergibt zwar eine Abwesenheit von insgesamt genau 4 Stunden. Zu berücksichtigen ist aber auch der Zeitaufwand für die Wegstrecke aus dem Büro zum Kfz bzw. vom Kfz in den Gerichtssaal sowie die Tatsache, dass ein gewisser zeitlicher Puffer für die Fahrt einkalkuliert und anerkannt werden muss. Daher ist eine Abwesenheitszeit von mehr als 4 Stunden und ein Abwesenheitsgeld für beide Verfahren i.H.v. insgesamt 35,00 EUR anzuerkennen. Dieser Betrag ist auf beide Verfahren hälftig aufzuteilen, da in beiden Klageverfahren nur ein Abwesenheitsgeld von 20,00 EUR entstanden wäre: Nimmt man eine Fahrzeit von 1 Stunde und 30 Minuten (je 35 min Fahrzeit zuzüglich eines Puffers von 10 min) an, wäre der Prozessbevollmächtigte bei einer Verhandlungszeit von 2 Stunden und 15 Minuten im Verfahren 1 K 463/13 We (von 9 Uhr bis 11.15 Uhr) unter 4 Stunden von seiner Kanzlei abwesend gewesen. Dies gilt auch für das Verfahren 1 K 488/13 We mit einer Verhandlungszeit von 35 Minuten zuzüglich Fahrzeit. Mithin waren dem Beschwerdeführer vorliegend weitere 7,50 EUR netto zu bewilligen.
4. Der Beschwerdeführer dringt auch mit seinen Angriffen gegen die Höhe der festgesetzten Fahrtkosten durch. Er hat Anspruch auf Fahrtkosten für...