Die Klägerin nahm die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit eines notariellen Grundstückskaufvertrags in Anspruch. Das LG verurteilte die Beklagte mit Versäumnisurteil v. 2.6.2008 antragsgemäß, legte ihr die Verfahrenskosten auf und bewilligte die öffentliche Zustellung der Entscheidung. Es setzte im Januar 2009 gegen die Beklagte eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 0,5-Terminsgebühr nebst Auslagen, insgesamt einen Betrag von 13.831,13 EUR fest.
Am 24.1.2014 hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung geltend gemacht und Widerklage sowie Eventualwiderklage erhoben. Das LG hat am 29.7.2015 das Versäumnisurteil aufrechterhalten, der Widerklage im Hilfsantrag stattgegeben und der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den Gebührenstreitwert hat es auf 1.670.697,35 EUR festgesetzt.
Die Klägerin verlangt die Festsetzung weiterer Kosten von 20.292,48 EUR, darunter eine erneute 1,3-Verfahrensgebühr sowie die 1,2-Terminsgebühr. Das LG hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das OLG den Beschluss abgeändert und weitere Kosten i.H.v. 5.369,52 EUR festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Festsetzungsantrag weiter.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in Rpfleger 2017, 302 veröffentlicht ist, meint, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin können insgesamt nur eine 1,3-Verfahrens- und nur eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gebührenstreitwert von 1.670.697,35 EUR verlangen. Für die Tätigkeit nach dem Einspruch erhielten sie keine zusätzliche Vergütung nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift sei, dass der Rechtsanwalt neu beauftragt werde, nachdem der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt sei. Daran fehle es. Zwar sei es mit der Zustellung des Versäumnisurteils zu einer Erledigung des Auftrags i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG gekommen. Den Rechtsanwälten sei aber kein neuer Auftrag erteilt worden. Ein solcher neuer Auftrag wäre kostenrechtlich auch nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil werde dasselbe Verfahren fortgesetzt, und es liege gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit vor. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG sei auch nicht analog anwendbar. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Die von dem BGH für den Fall der Anfechtung eines Prozessvergleichs angenommene Lücke habe der Gesetzgeber durch Einfügung von Satz 3 im Jahr 2012 geschlossen. Das verdeutliche, dass er das Erfordernis der Erteilung eines neuen Auftrags allein für diese Fälle als entbehrlich angesehen habe.
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg