Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Tätigkeit nach dem Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil eine erneute 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und zusätzlich zu der 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV verlangen. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren vor und nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil gebührenrechtlich um eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG). Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist aber entsprechend anwendbar, so dass erneute Gebühren für die weitere anwaltliche Tätigkeit entstehen.
1. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht zunächst davon aus, dass das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit sind (allg. Ansicht, vgl. OLG Celle JurBüro 2016, 414 [= AGS 2016, 318]; OLG Koblenz JurBüro 2010, 584 [= AGS 2010, 464]; KG JurBüro 2008, 647 [= AGS 2008, 591]; OLG Köln, Beschl. v. 5.11.2008 – 17 W 227/08, juris Rn 12; Beschl. v. 21.6.2006 – 17 W 126/06, juris Rn 6; Hartmann, KostG, 47. Aufl., § 15 RVG Rn 32; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn 85, § 17 Rn 44). Die Regelung des § 38 BRAGO, wonach das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als besondere Angelegenheit galt, ist durch das RVG nicht übernommen worden. Es bleibt deshalb bei der in § 16 und § 17 Nr. 1 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Regel, dass das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2016 – III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883, Rn 7 [= AGS 2016, 316]; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn 10; Hartmann, KostG, 47. Aufl., § 15 RVG Rn 32; Gerold/Schmidt/Mayer, 22. Aufl., RVG, § 15 Rn 5 f., 14). Der zulässige Einspruch hat keinen Devolutiveffekt, sondern versetzt den Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurück, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Der Rechtsanwalt kann die Gebühren für die Tätigkeit vor und nach dem Einspruch nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, und die ursprünglich aufgrund des ersten Termins angefallene 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV geht in der 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auf (vgl. KG JurBüro 2008, 647 [= AGS 2008, 591]; OLG Koblenz MDR 2010, 1494 [= AGS 2010, 464]; Herget/Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 344 Rn 2; Hünnekens, Rpfleger 2004, 445, 451).
2. Anders als das Beschwerdegericht meint, können die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für ihre weitere Tätigkeit aber deshalb eine erneute Vergütung fordern, weil die Beklagte den Einspruch mehr als zwei Kalenderjahre nach Erlass des Versäumnisurteils eingelegt hat. Es kann dahinstehen, ob das unmittelbar aus § 15 Abs. 5 S. 2 RVG folgt. Die Vorschrift ist jedenfalls analog anwendbar.
a) Nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gilt die weitere Tätigkeit eines Rechtsanwalts als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Von einer solchen Erledigung des früheren Auftrags der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei aus.
aa) Für die Erledigung des Auftrags i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist auf die zu § 8 Abs. 1 S. 1 RVG gefundene Definition dieses Begriffs abzustellen (BGH, Beschl. v. 11.8.2010 – XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723 Rn 14 [= AGS 2010, 477]; vgl. auch Urt. v. 30.3.2006 – VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525 Rn 7 zu § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO [= AGS 2006, 323]). Danach ist ein Auftrag erledigt, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag vollständig erfüllt hat. Das ist dann der Fall, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind. Die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2008 – IX ZR 24/06, juris Rn 2 m.w.N.). Dabei ist von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1978 – VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; Rinkler, in: Fischer/Vill/Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn 69). Das Ziel braucht nicht erreicht zu sein (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 8 Rn 10).
bb) Daran gemessen war der von der Klägerin erteilte Anwaltsauftrag erledigt. Die Beklagte hat gegen das am 2.6.2008 ergangene und öffentlich zugestellte Versäumnisurteil nicht innerhalb der vom Gericht nach § 339 Abs. 2 ZPO bestimmten Einspruchsfrist Einspruch eingelegt, und mit einem Einspruch, gegebenenfalls i.V.m. einem Wiedereinsetzungsantrag, mussten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls nicht mehr rechnen, nachdem die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen war.
b) Ob, wie das Beschwerdegericht meint, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG weiter voraussetzt, dass dem Anwa...