Die Fachkammer des VG hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Beschlussverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die hiergegen mit dem Ziel der Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf drei Monatsgehälter des Beteiligten zu 2) (11.700,00 EUR) gerichtete Beschwerde des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2) ist zulässig (vgl. § 33 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 und 3 RVG), aber unbegründet.
Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzusetzen.
Das Verfahren hat das Erfordernis der Zustimmung des Beteiligten zu 1) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2) zum Gegenstand. Billiges Ermessen erfordert nicht, den Gegenstandswert auf den Vierteljahresverdienst des betroffenen Personalratsmitglieds festzusetzen. Nach § 42 Abs. 2 S. 1 1. Hs. GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Darum ging es im vorliegenden Verfahren nicht; Gegenstand war vielmehr die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines seiner Mitglieder gem. § 108 Abs. 1 S. 2 BPersVG. Zwar entfaltet wegen der in § 108 Abs. 1 S. 3 BPersVG angeordneten Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers eine Ersetzung der Zustimmung durch die Verwaltungsgerichte in einem etwa nachfolgenden Kündigungsschutzprozess präjudizielle Wirkung. Auch wenn somit der anwaltlich vertretene Beschäftigte im Zustimmungsersetzungsverfahren seine eigenen individualrechtlichen Interessen aus dem Beschäftigungsverhältnis wahrnimmt, steht doch der Schutz der ungestörten Ausübung des Personalratsamtes, der Unabhängigkeit der Amtsausübung sowie der Kontinuität der personellen Zusammensetzung der Personalvertretung im Vordergrund, nicht dagegen die möglichen Folgewirkungen für den Beschäftigten. Letztere sind nur mittelbar, weil auch bei einer Zustimmungsersetzung der Dienstherr von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen muss, ebenso wie sich nicht zwangsläufig an eine Kündigung ein Kündigungsschutzprozess anschließen muss. Die Zustimmungsersetzung stellt nur eine der Kündigungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 KSchG her; die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung kann unter Berufung auf neue Tatsachen in einem etwa nachfolgenden Kündigungsschutzprozess durchaus in Frage gestellt werden. Auch Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit seinem pauschalisierenden Ansatz des Auffangwertes ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Folgewirkungen spricht gegen eine am Vierteljahresverdienst des betroffenen Personalratsmitglieds orientierte Festsetzung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2009 – OVG 60 PV 18.07, juris Rn 2 m.w.N.; so auch die einhellige Auffassung in der Rspr. anderer Oberverwaltungsgerichte in Fällen des § 108 Abs. 1 S. 2 BPersVG, vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 18.7.2005 – 1 E 741/05.PVL, juris sowie OVG Bremen, Beschl. v. 26.3.2007 – P S 85/07.PVL u.a., juris; s. ferner die Rspr. der Oberverwaltungsgerichte in den vergleichbaren Fällen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugendvertreters nach § 9 Abs. 4 BPersVG, vgl. z.B. VGH Mannheim, Beschl. v. 5.9.1994 – PB 15 S 2971/93, juris Rn 5 und VGH München, Beschl. v. 22.8.1997 – 18 P 97.1184, juris Rn 4, jeweils unter Berufung auf insoweit nicht veröffentlichte Entscheidungen des BVerwG). Demzufolge hat das VG zu Recht den Auffangwert von 5.000,00 EUR als Gegenstandswert festgesetzt.
AGS, S. 419 - 420