Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Personalvertretung. Beschlußverfahren. Ausschluß aus Personalrat. außerordentliche Kündigung. Ersetzung der Zustimmungen zur außerordentlichen Kündigung und wegen Ausschlüssen aus dem Gesamtpersonalrat und dem Personalrat
Leitsatz (amtlich)
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren auf Ersetzung der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds und auf dessen Ausschluß aus einer Personalvertretung sind die Werte der Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit jeweils mit dem Auffangwert nach § 8 Abs. 2 BRAGO anzunehmen. Gehört das Personalratsmitglied zwei Personalvertretungen an und beziehen sich die in einem Beschlußverfahren gestellten Anträge des Dienststellenleiters hierauf, so handelt es sich um insgesamt vier Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit, deren Wert nach § 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen sind.
Normenkette
BRAGO § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1; BPersVG § 108 Abs. 1 S. 2; LPVG § 28 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 30.06.1994; Aktenzeichen P 11 K 142/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 1994 – P 11 K 142/94 – geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 24 000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert mit 6 000,– DM zu niedrig festgesetzt.
Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß der Gegenstandswert des Beschlußverfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf 20 400,– DM, mindestens jedoch auf 12 000,– DM festzusetzen sei. In dieser Angelegenheit betrage der Wert des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3 14 400,– DM (entsprechend § 12 Abs. 7 ArbGG der dreifache Monatsbetrag der Bruttovergütung der Beteiligten zu 3) in Höhe von 4 800,– DM und der Wert des Antragsverfahrens auf Ausschluß der Beteiligten zu 3 aus den Beteiligten zu 1 und 2 6 000,– DM. Beide Werte seien nach § 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen. Der Senat teilt diese Auffassung nur zum Teil. Gleichwohl hat die Beschwerde Erfolg.
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten wird der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 BRAGO vom Gericht auf Antrag durch Beschluß selbständig festgesetzt, weil es wegen der allgemeinen Gerichtskostenfreiheit solcher Verfahren an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Diese Festsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Fachsenat angeschlossen hat, gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 BRAGO vorzunehmen, da im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8.7.1985, Buchholz 238.3 A § 83 Nr. 26; Senatsbeschluß vom 3.8.1987, VBlBW 1988, 265). § 13 GKG greift nicht ein.
Nach § 8 Abs. 2 BRAGO in der hier maßgeblichen vor dem 1.7.1994 geltenden Fassung (§ 134 Abs. 1 BRAGO) ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Gegenstandswert mit 6 000,– DM anzunehmen, nach Lage des Falles niedriger oder höher. Gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in vorliegendem Beschlußverfahren beträgt danach insgesamt 24 000,– DM.
In personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, deren Ziel die Feststellung von Befugnissen, Pflichten und Zuständigkeiten von Dienststelle und Personalvertretung oder das gestaltende Eingreifen des Gerichts wie etwa im Falle einer Wahlanfechtung ist, ist für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich vom Auffangwert – hier 6 000,– DM – auszugehen. In einem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren verfügt ein Personalrat im allgemeinen über keine geldwerten Eigeninteressen. Der Personalrat ist nicht befugt, Vermögen zu haben. Die Begehren und Verfahren erhalten ihre Bedeutung nicht durch ihre finanziellen Folgen, sondern durch die Ausstrahlung auf die Tätigkeit der Personalvertretung. Es geht in solchen Verfahren um die Verdeutlichung und Verwirklichung der Personalverfassung im öffentlichen Dienst. Die Verfahren werden durch diese Aufgabenstellung geprägt. Dies schließt es in der Regel aus, einzelne Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8.7.1985, a.a.O.; Senatsbeschluß vom 3.8.1987, a.a.O.).
Dies gilt unter Beachtung von § 7 Abs. 2 BRAGO auch im vorliegenden Beschlußverfahren, in dem der antragstellende Dienststellenleiter die Ersetz...