Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsgebühren. Streitwert. Gegenstandswert im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Kostentragungspflicht. Gegenstandswert
Leitsatz (amtlich)
1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß den Wertvorschriften des § 8 Abs. 2 BRAGO in der Regel auf den Auffangwert von 6.000,– DM festzusetzen (Anschluß an BVerwG, Beschluß v. 8.7.1985, BVerwG 6 PB 29.84, Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 26).
2. Ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 3 BRAGO ist gerichtsgebührenfrei.
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3; GKG § 13; GKG/KostVerz. Nr. 1271
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 11.06.1987; Aktenzeichen PVS 6/87) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 11. Juni 1987 – PVS 6/87 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend auf 6.000,– DM festgesetzt.
In personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der für die Rechtsanwaltsgebübren maßgebende Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 BRAGO vom Verwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluß selbständig festzusetzen, weil es wegen der allgemeinen Gerichtskostenfreiheit solcher Verfahren an entsprechenden Wertvorschriften und damit im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Festsetzung nach den Wertregelungen des § 8 Abs. 2 BRAGO vorzunehmen, da im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 3 BRAGO für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen sind. Die Wertregelungen in § 13 GKG können nicht angewendet werden (BVerwG, Beschluß v. 8.7.1985, 6 BB 29.84 – Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 26 – entgegen BVerwG, Beschluß vom 11.11.1977 – VII P 3.76 – Buchholz a.a.O. Nr. 8 = ZBR 1978, 247). Dieser geänderten Auffassung schließt sich der Fachsenat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung an (ebenso OVG Münster, Beschluß vom 9.3.1987, RiA 1987, 167, und OVG Berlin, Beschluß v. 4.6.1987, OVG PV Bln 19.86). Diese Änderung läßt unberührt, daß in personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren der Gegenstandswert in der Regel nach dem Auffangwert zu bemessen ist.
Der Gegenstandswert ist in Anwendung des § 8 Abs. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO i.V.m. § 18 Abs. 2 KostO). Dabei ist hier der in § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO für nicht vermögensrechtliche Gegenstände genannte Auffangwert von 6.000,– DM zugrunde zu legen. Der Gegenstand des Beschlußverfahrens wurde hier durch den Feststellungsantrag bestimmt. Dieser betraf die Verpflichtung der Dienststelle, eines kommunalen Krankenhauses, die Kosten einer vom Vorsitzenden des antragstellenden Personalrats vorgesehenen Flugreise nach Berlin zur Wahrnehmung eines auf den 13.5.1987 anberaumten Anhörungstermins des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 6 P 20/85 zu tragen. Eigentlicher Gegenstand des Verfahrens und damit des anwaltlichen Geschäfts war damit die vom Beteiligten bestrittene Berechtigung des Vorsitzenden des antragstellenden Personalrats, die Flugreise im Rahmen seiner Personalratstätigkeit, nämlich zur Wahrnehmung der Rechte des Personalrats in jenem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, auf Kosten der Dienststelle durchführen zu können. Bei jenem Beschlußverfahren ging es um den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei Einstellungen, und das Bundesverwaltungsgericht wollte auch die Frage erörtern, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein kommunales Krankenhaus in Baden-Württemberg als personalratsfähige Dienststelle angesehen werden kann. Die Kosten dieser Flugreise beliefen sich auf 602,40 DM.
Das verwaltungsgerichtliche Feststellungsverfahren in Personalvertretungssachen, das gemäß § 86 Abs. 2 LPVG nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren durchgeführt wird, hat objektiven Charakter. So ging es hier um die Klärung der Geschäftsführungsbefugnisse des antragstellenden Personalrats im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG. Allgemein geht es im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – um die Feststellung von Befugnissen, Pflichten und Zuständigkeiten von Personalvertretung und Dienststelle oder um Entscheidungen in bezug auf Personalratswahlen. Die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse sind dem Personalrat ausschließlich zum Zwecke der Personalvertretung eingeräumt und nicht in seinem geldlichen Interesse. Die Bedeutung von Befugnissen der Personalvertretung ist daher ausschließlich personalvertretungsbezogen und nicht vermögensbezogen. Von daher ist es nicht gerechtfertigt, di...