GNotKG § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Im Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dieses die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins feststellt oder den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen hat, ist hinsichtlich des Geschäftswertes auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (Festhaltung OLG Frankfurt v. 3.3.2015 – 20 W 380/13; entgegen OLG Hamm v. 5.8.2015 – I-15 W 341/14 u. OLG Dresden v. 19.1.2016 – 17 W 1275/15).
OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.6.2017 – 20 W 35/16
1 Aus den Gründen
Die Eingabe der Beteiligten zu 1), die auf Herabsetzung des festgesetzten Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren gerichtet ist, war als Anregung auf Änderung der Wertfestsetzung i.S.v. § 79 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG auszulegen.
Statthafter Rechtsbehelf gegen die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren ist grds. die Beschwerde nach § 83 Abs. 1 GNotKG. Gegen die Wertfestsetzung durch das OLG ist eine Beschwerde allerdings nicht gegeben, weil eine solche an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 83 Abs. 1 S. 5, § 81 Abs. 3 S. 2, 3 GNotKG. Demnach kommt auf eine entsprechende Eingabe eines Beteiligten gegen die Wertfestsetzung durch das OLG nur eine Änderung der Festsetzung in Betracht, welche nach § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die genannte Frist ist vorliegend gewahrt.
Eine Änderung des Geschäftswertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren kommt allerdings nicht in Betracht, weil der Senat diesen zutreffend auf 280.000,00 EUR festgesetzt hat.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war ein Beschluss des Nachlassgerichts im Erbscheinerteilungsverfahren. Die Beteiligte zu 1) beantragte bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, welcher sie und den Beteiligten zu 2) zu je 1/2 als Erben des Erblassers ausweisen sollte. Der Beteiligte zu 2) beantragte seinerseits die Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht erachtete mit Beschl. v. 20.10.2015 die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 2) beantragten Alleinerbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt und wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurück.
Dagegen wandte sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde, welche der Senat mit Beschluss vom 2.3.2017 zurückwies.
Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls festgesetzt, den er nach den differierenden Angaben der Beteiligten auf 280.000,00 EUR veranschlagt hat. Diesen Wert des Gesamtnachlasses stellt die Beteiligte zu 1) nicht in Frage, meint aber, dass für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ihr wirtschaftliches Interesse maßgeblich sei, welches ein Viertel des Nachlasswertes umfasse. Denn ihr stehe ein Pflichtteilsanspruch in dieser Höhe zu und es sei ihr wirtschaftlich darum gegangen, mit dem geltend gemachten Erbanteil von ½ ein weiteres Viertel des Nachlasses – also 70.000,00 EUR – zu erhalten.
In einem Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dieses die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins festgestellt oder den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen hat, ist nach ständiger Rspr. des Senats (vgl. u.a. Beschl. v. 3.3.2015 – 20 W 380/13; in Übereinstimmung mit: OLG Schleswig, Beschl. v. 27.8.2014 – 3 Wx 104/13 [= AGS 2015, 235]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.5.2015 – 11 Wx 123/14, Rn 32 u. Beschl. v. 28.12.2015 – 14 Wx 56/15, Rn 5 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 8.11.2016 – I-2 Wx 160/16, Rn 2 ff. [= AGS 2017, 519], jeweils zitiert nach juris) auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Soll der Erbschein die Erbfolge über den gesamten Nachlass ausweisen, ist auch der Wert des gesamten Nachlasses maßgeblich, und zwar unabhängig davon, welchen Anteil davon ein Beschwerdeführer für sich selbst in Anspruch genommen hat. Der von der Gegenansicht (OLG Hamm, Beschl. v. 5.8.2015 – I-15 W 341/14 sowie diesem folgend: OLG Dresden, Beschl. v. 19.1.2016 – 17 W 1275/15 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.1.2016 – I-3 Wx 20/15, jeweils zitiert nach juris) vertretenen Ansicht, nach der es für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf die von dem Beschwerdeführer in Anspruch genommene eigene erbrechtliche Position und die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen ankomme, vermag der Senat nicht zu folgen.
Dies ergibt sich daraus, dass für den Gegenstandswert im Rechtsmittelverfahren nach § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG grds. die Anträge des Rechtsmittelführers maßgeblich sind, wobei der Wert nach § 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt ist. Nur wenn ein Beschwerdeverfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist nach § 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG die Beschwer des Beschwerdeführers maßgeblich. Dabei ist nicht auf d...