Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren im Erbscheinerteilungsverfahren

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Aktenzeichen 4 VI 1904/14 J)

 

Tenor

Eine Änderung der Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der Beschwerde erfolgt nicht.

 

Gründe

Die Eingabe der Beteiligten zu 1) mit Anwaltsschriftsatz vom 21.03.2017 (Bl. 224 d. A.), die auf Herabsetzung des in dem Senatsbeschluss vom 02.03.2017 festgesetzten Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren gerichtet ist, war als Anregung auf Änderung der Wertfestsetzung im Sinne von § 79 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG auszulegen.

Statthafter Rechtsbehelf gegen die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren ist grundsätzlich die Beschwerde nach § 83 Abs. 1 GNotKG. Gegen die Wertfestsetzung durch das Oberlandesgericht ist eine Beschwerde allerdings nicht gegeben, weil eine solche an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 83 Abs. 1 S. 5, § 81 Abs. 3 S. 2, 3 GNotKG. Demnach kommt auf eine entsprechende Eingabe eines Beteiligten gegen die Wertfestsetzung durch das Oberlandesgericht nur eine Änderung der Festsetzung in Betracht, welche nach § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die genannte Frist ist vorliegend gewahrt.

Eine Änderung des Geschäftswertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren kommt allerdings nicht in Betracht, weil der Senat diesen zutreffend auf 280.000,00 EUR festgesetzt hat.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war ein Beschluss des Nachlassgerichts im Erbscheinerteilungsverfahren. Die Beteiligte zu 1) beantragte bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, welcher sie und den Beteiligten zu 2) zu je 1/2 als Erben des Erblassers ausweisen sollte. Der Beteiligte zu 2) beantragte seinerseits die Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht erachtete mit Beschluss vom 20.10.2015 die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 2) beantragten Alleinerbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt und wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurück.

Dagegen wandte sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde, welche der Senat mit Beschluss 02.03.2017 zurückwies.

Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls festgesetzt, den er nach den differierenden Angaben der Beteiligten auf 280.000,00 EUR veranschlagt hat. Diesen Wert des Gesamtnachlasses stellt die Beteiligte zu 1) nicht in Frage, meint aber, dass für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ihr wirtschaftliches Interesse maßgeblich sei, welches ein Viertel des Nachlasswertes umfasse. Denn ihr stehe ein Pflichtteilsanspruch in dieser Höhe zu und es sei ihr wirtschaftlich darum gegangen, mit dem geltend gemachten Erbanteil von 1/2 ein weiteres Viertel des Nachlasses - also 70.000,00 EUR - zu erhalten.

In einem Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dieses die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins festgestellt oder den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Beschluss 03.03.2015, Az. 20 W 380/13; in Übereinstimmung mit: Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.08.2014, Az. 3 Wx 104/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 11 Wx 123/14, Rn. 32 und Beschluss vom 28.12.2015, Az. 14 Wx 56/15, Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016, Az. I-2 Wx 160/16, Rn. 2 ff., jeweils zitiert nach juris) auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Soll der Erbschein die Erbfolge über den gesamten Nachlass ausweisen, ist auch der Wert des gesamten Nachlasses maßgeblich, und zwar unabhängig davon, welchen Anteil davon ein Beschwerdeführer für sich selbst in Anspruch genommen hat. Der von den Gegenansicht (OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2015, Az. I-15 W 341/14 sowie diesem folgend: OLG Dresden, Beschluss vom 19.01.2016, Az. 17 W 1275/15 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2016, Az. I-Wx 20/15; jeweils zitiert nach juris) vertretenen Ansicht, nach der es für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf die von dem Beschwerdeführer in Anspruch genommene eigene erbrechtliche Position und die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen ankomme, vermag der Senat nicht zu folgen.

Dies ergibt sich daraus, dass für den Gegenstandswert im Rechtsmittelverfahren nach § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG grundsätzlich die Anträge des Rechtsmittelführers maßgeblich sind, wobei der Wert nach § 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt ist. Nur wenn ein Beschwerdeverfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist nach § 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG die Beschwer des Beschwerdeführers maßgeblich. Dabei ist nicht auf die formale Stellung eines als solchen bezeichneten Antrages abzustellen, weil § 65 Abs. 1 Fa...

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