Verfahrensgang
AG Berlin-Köpenick (Beschluss vom 02.05.2019; Aktenzeichen 63 VI W 387/18) |
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes in dem Beschluss des Senats vom 02.05.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 07.02.2019 stellte das Amtsgericht Köpenick die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen fest, indem es die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin auswies, (Bl. 34 f., Bd. II). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) wies der Senat mit Beschluss vom 02.05.2019 zurück (Bl. 57 ff., Bd. II). Den Verfahrenswert setzte der Senat in dem Beschluss auf die Wertstufe bis 230.000,00 EUR fest. Er begründete die Wertfestsetzung damit, dass sich diese gemäß §§ 40, 61 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses richte. Als Bemessungsgrundlage dienten dabei die Angaben der Beteiligten zu 1) in der Erbscheinsverhandlung vom 10.09.2018 (Bl. 3 ff., Bd. II).
Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2) vom 12.06.2019 (Bl. 85 ff., Bd. II), die sie wie folgt begründet: Maßgeblich sei im Beschwerdeverfahren gemäß § 61 GNotKG allein ihr wirtschaftliches Interesse; § 40 GNotKG betrifft hingegen ausschließlich das erstinstanzliche Verfahren. Da ihr Erbanteil gemäß dem Testament des Erblassers, welches als Erben "H ..., E ... und D ..." vorsieht und auf das sie sich in dem Erbscheinsverfahren berief, 1/3 betragen hätte, sei der Gegenstandwert auf 1/3 des in dem Erbscheinsantrag ausgewiesenen Wertes zu reduzieren, d.h. auf maximal 67.000 EUR.
Die Beteiligte zu 1) setzt dem entgegen, dass der Gegenstandswert sich auch im Beschwerdeverfahren nach dem Nachlasswert richten müsse, da es der Beteiligten zu 2) darum gegangen sei, den gesamten Nachlass für sich und ihre beiden Geschwister - unter Ausschluss der Beteiligten zu 1) - zu sichern und nicht nur um einen Miterbenanteil neben der Beteiligten zu 1).
II. 1. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2) gegen den von dem Senat festgesetzten Geschäftswert ist zulässig. Sie ist statthaft, da nach den §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13 -, Rn. 3, juris in Bezug auf die dem GNotKG insoweit entsprechenden Vorschriften der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Gegenvorstellung ist auch innerhalb der für Gegenvorstellungen entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von §§ 83 Abs. 1 Satz 3, 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG eingelegt worden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 in Bezug auf §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).
2. In der Sache bleibt die Gegenvorstellung allerdings ohne Erfolg. Eine Änderung des Geschäftswertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, weil der Senat diesen zutreffend auf bis zu 230.000 EUR festgesetzt hat.
a) In einem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dieses die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins festgestellt oder den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen hat, ist gemäß §§ 61 Abs. 1, 40 GNotKG auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Soll der Erbschein die Erbfolge über den gesamten Nachlass ausweisen, ist auch der Wert des gesamten Nachlasses maßgeblich und zwar unabhängig davon, welchen Anteil davon ein Beschwerdeführer für sich selbst in Anspruch genommen hat (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.08.2014 - 3 Wx 104/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2015 - 14 Wx 56/15, Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016 - I-2 Wx 160/16 -, Rn. 2 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 35/16 -; jeweils zitiert nach juris; Ludwig Kroiß in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage, 2018, Rn. 12, 12 a; Sommerfeldt in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 1. Auflage 2019, § 61, Rn. 18; Staudinger/Herzog, BGB, (2016), § 2352, Rn. 610). Der von der Gegenansicht (OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2015 - I-15 W 341/14; diesem folgend: OLG Dresden, Beschluss vom 19.01.2016 - 17 W 1275/15, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2016 - I-Wx 20/15 -, juris; Kammergericht, Beschluss vom 25.04.2017 - 6 W 46/16 -, n. v.; -; OLG München, Beschluss vom 04.07.2017 - 31 Wx 211/15 -, juris) vertretenen Rechtsauffassung, nach der es für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf die von dem Beschwerdeführer in Anspruch genommene eigene erbrechtliche Position und die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen ankomme, vermag der Senat aus den folgenden Gründen nicht zu folgen:
aa) Im Beschwerdeverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GNotKG nach den Anträgen des Beschwerdeführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszuges. Nur wenn ein Beschwerdeverfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist nach § 61 Abs. 1 Satz 2 GNotKG die Beschwer des Beschwerdeführers maßgebli...