Die Beklagten wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des AG, mit dem der Streitwert auf 22.517,00 EUR festgesetzt worden ist. Sie begehren eine Reduzierung des Streitwerts für den Antrag auf Abberufung des Verwalters durch das Gericht von 20.817,00 EUR auf 2.698,50 EUR und damit eine Reduzierung des Gesamtstreitwerts auf 4.398,50 EUR.
Die Beschwerde der Beklagten ist gem. §§ 68 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das AG den Streitwert insgesamt auf 20.817,00 EUR festgesetzt. Die Wertfestsetzung für den Antrag der Kläger auf sofortige Abberufung der Verwaltung durch das Gericht ist nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt der Rspr. des BGH, dass das Gesamtinteresse im Rahmen des § 49a Abs. 1 S. 1 GKG, wenn ein Wohnungseigentümer die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund begehrt, anhand des in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorars geschätzt werden kann (BGH, Urt. v. 10.2.2012 – V ZR 105/11, NJW 2012, 1884, Rn 18, zitiert nach juris; Beschl. v. 16.6.2016 – V ZR 292/14, NJW 2016, 3104, Rn 4, zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall lief der Bestellungszeitraum der Verwaltung bis zum 31.12.2020. Zwar trifft es zu, dass zwischen dem organschaftlichen Bestellungsakt und dem Abschluss des Verwaltervertrages zu trennen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.6.2002 – V ZB 39/01, BGHZ 151, 164; Jennißen/Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 26 Rn 19) und der zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwaltung bestehende Verwaltervertrag für Wohnungseigentum vom 10.12.1986 (vorbehaltlich seiner Kündigung) keinen bestimmten Beendigungszeitpunkt enthielt. Gleichwohl hatte der zwischen den Parteien bestehende Verwaltervertrag keine längere Laufzeit als bis zum 31.12.2020, da die gesetzliche Regelung des § 26 Abs. 1 S. 2 WEG entgegen ihrem Wortlaut, dass die Bestellung eines Verwalters auf höchstens fünf Jahre erfolgen darf, Geltung auch für den schuldrechtlichen Verwaltervertrag beanspruchen kann (BGH, Beschl. v. 20.6.2002 – V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, Rn 37, zitiert nach juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten bleibt die Höhe der Verwaltervergütung bis zum 31.12.2020 maßgebend, obwohl der Verwaltervertrag in § 1.3 und 1.4 die Regelung enthält, dass das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 4 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden kann. Dass eine der Vertragsparteien den Verwaltervertrag im Zeitpunkt der Klagerhebung gekündigt hatte, ist nicht ersichtlich. Ob die Beklagten irgendwann in der Zukunft vor dem 31.12.2020 beschließen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht, ist völlig offen. Für eine vorzeitige Kündigung des Verwaltervertrages sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Daher besteht das Interesse der Beklagten darin, dass der Verwaltervertrag bis zum 31.12.2020 Bestand hat. Für die Wertfestsetzung ist somit von der vollen Laufzeit des Verwaltervertrages auszugehen. Daher hat das AG das Gesamtinteresse zu Recht anhand der Verwaltervergütung für den Zeitraum von 54 Monaten (Juli 2016–Dezember 2020) geschätzt. Die Klage ist am 30.6.2016 eingereicht worden.
Gegen die vom AG im Rahmen der Wertfestsetzung angesetzte Verwaltervergütung wenden sich die Beklagten nicht. Die monatliche Vergütung des Verwalters beläuft sich auf 1.130,03 EUR. Daraus ergibt sich für die restliche Laufzeit des Verwaltervertrages eine Gesamtvergütung von 61.047,00 EUR (1.130,03 EUR/Monat x 54 Monate). 50 % davon sind 30.523,50 EUR. Das Einzelinteresse der Kläger beträgt 682/10.000 = 4.163,41 EUR. Da der Betrag von 30.523,50 EUR das fünffache Einzelinteresse der Kläger von 20.817,00 EUR übersteigt, bleibt es bei dem Wert von 20.817,00 EUR.