Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet und führt zur tenorierten Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, da die von der Beklagtenvertreterin zu 1) geltend gemachte Terminsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren zu Unrecht festgesetzt wurde.
Durch Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien kann eine Terminsgebühr gem. der Nr. 3104 VV anfallen. Eine solche Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen fällt gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV für die Mitwirkung an Besprechungen an, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Durch die Neufassung der Vorbemerkung durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586) ist klargestellt, dass die Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (BGH, Beschl. v. 7.2.2017 – VI ZB 43/16 m.w.N. [= AGS 2017, 241]), wobei die Besprechung auch telefonisch durchgeführt werden kann (BGH NJW-RR 2007, 286 [= AGS 2007, 115]; OLG München, Beschl. v. 29.7.2009 – 11 W 1850/09 m.w.N.).
Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV löst hierbei ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung die 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV nicht aus. Vielmehr muss es sich um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln (u.a. OLG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2016 – 8 W 60/16 [= AGS 2016, 507]). Auch ein Telefonat des Beklagtenvertreters lediglich zur Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel "einseitig" zurückgenommen werde, löst die Terminsgebühr nicht aus (OLG Koblenz, Beschl. v. 14.9.2010 – 14 W 510/10 [= AGS 2012, 127]).
Mit der Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung – auch zur Entlastung der Gerichte – gefördert werden (BGH, Beschl. v. 21.1.2010 – I ZB 14/09 [= AGS 2010, 164]). Da es nach dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV für das Entstehen der Terminsgebühr genügt, dass die Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, reicht es nach einhelliger Auffassung bspw. aus, wenn der Rechtsanwalt den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage zu bewegen versucht (OLG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2016 – 8 W 60/16 m.w.N. [= AGS 2016, 507]).
Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen jedoch die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06 [= AGS 2007, 129]). Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06 [= AGS 2007, 129]). Gleiches gilt für die bloße Mitteilung einer nicht zustimmungsbedürftigen Prozesshandlung aus Gründen der Kollegialität. Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Die positive Kenntnisnahme und Prüfung eines Vorschlages sind jedoch die Mindestvoraussetzungen zur Entstehung einer Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06 [= AGS 2007, 129]; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2005 – 14 W 257/05 [= AGS 2005, 278]). Sofern eine Prüfung jedoch unnötig ist oder denknotwendig ausscheidet, bspw. wenn eine Zustimmung zur beabsichtigten Prozessbeendigung nicht erforderlich ist, handelt es sich im Umkehrschluss nicht um eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV. Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286 [= AGS 2007, 115]; NJW-RR 2007, 787). Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu, muss der Anspruchsteller den Ansatz gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft machen (OLG Koblenz, Beschl. v. 14.9.2010 – 14 W 510/10 m.w.N. [= AGS 2012, 127]).
Die Beklagtenseite zu 1) hat vorliegend nicht nachweisen können, dass die Parteivertreter eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV geführt haben. Unstreitig zwischen den Beteiligten hat die Klägervertreterin bei der Beklagtenvertreterin zu 1) angerufen. Über die bloße Ankündigung der Klagerücknahme – die in der Folge zeitnah erfolgte – hinaus, hat die Klägervertreterin ein weiteres Gespräch bestritten und trug vor, dass in dem Gespräch lediglich eine Information erteilt worden sei. Sofern die Beklagtenvertreterin zu 1) vorträgt, das Gespräch habe dazu gedient, das Verfahren einvernehmlich zu beenden, und in der Folge die Zustimmu...