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AGS 08-09/2018, Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidu ... / 2 Aus den Gründen

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3. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, so dass dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe zu gewähren war.

3.1 Das AG hat die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe auf mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners gestützt.

Seinem Begehren kann aber nicht die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Denn nach einhelliger, auch vom Senat vertretener Auffassung kommt es im Ehescheidungsverfahren für die Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Abweisungsantrag gegenüber dem Scheidungsantrag endgültig Erfolg haben kann. Die Besonderheiten des Scheidungsverfahrens bringen es vielmehr mit sich, dass eine Erfolgsaussicht schon dann zu bejahen ist, wenn ein durch anwaltliche Tätigkeit verfolgbares Verfahrensziel erkennbar ist (OLG Köln FamRZ 1982, 1224; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 265; OLG Jena FamRZ 1998, 1179) bzw. der Gegner seine Lage darin verbessern kann und will (OLG Bamberg NJW-RR 1995, 5; OLG Saarbrücken FamRZ 1985, 723).

Schließlich besteht deshalb im Scheidungsverfahren für beide Ehegatten in allen Rechtszügen Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Durch § 114 Abs. 1 FamFG ist der Anwaltszwang auf die Folgesachen in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erweitert worden (Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 114 Rn 4).

Das Ehescheidungsverfahren untersteht dem Verbundprinzip. Scheidungsfolgesachen sind, soweit ein Ehegatte es beantragt oder für den Fall der Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen, gleichzeitig und zusammen mit dem Scheidungsantrag zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (§ 137 Abs. 1 FamFG). Dem Antragsgegner ist für die Folgesache Versorgungsausgleich in jedem Falle Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht nicht in Frage steht. Es kann nicht sein, dass ihm insoweit und auch für die elterliche Sorge ein anwaltlicher Vertreter beigeordnet wird, der im Ehescheidungsverfahren für ihn nicht auftreten kann, obwohl über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen im Verbund zu verhandeln und zu entscheiden ist (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

Zwar kommt es dem Antragsgegner in erster Linie darauf an, verheiratet zu bleiben. Unabhängig davon, ob er mit Erfolg dem Scheidungsausspruch entgegen treten kann, steht es ihm jedenfalls zu, seine Anträge gegenüber dem Scheidungsausspruch von entsprechenden Regelungen des Versorgungsausgleichs und weiterer Folgesachen abhängig zu machen.

Die Möglichkeit, durch eigene Anträge auf den Verfahrensablauf Einfluss zu nehmen, muss ihm durch Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts eingeräumt werden, da die Notwendigkeit einer Einflussnahme erst im Laufe des Scheidungsverfahrens eintreten kann (OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 80).

3.2 Auch wäre es ein mit dem Eheschutz des Art. 6 GG nicht zu vereinbarendes Ergebnis, dem, der hilfsweise der Scheidung zustimmt, eine anwaltliche Vertretung zu bewilligen, dem dagegen, der sich gegen die Scheidung wehrt, nicht (OLG Köln, a.a.O., S. 1224).

4. Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen vor.

Nach alledem war der Beschl. d. AG abzuändern und dem Antragsgegner derzeit für das Verfahren vor dem AG ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

5. Eine erneute schriftliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren war entbehrlich, weil sie zu keiner anderen Entscheidung hätte führen können. Der Beschwerdeschriftsatz des Antragsgegners enthält keinen neuen Sachvortrag, sondern nimmt Bezug auf das erstinstanzliche Vorbringen. Auch die Nichtabhilfeentscheidung enthält keine weitere Begründung.

AGS, S. 427 - 428

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