Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das AG den Verfahrenswert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG ordnet an, dass der Wert mindestens 1.000,00 EUR beträgt. Ist der nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 50 Abs. 3 FamGKG.
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Vorschrift des § 50 FamGKG nicht entnommen werden kann, dass es auf die Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte für die Wertbemessung dann nicht ankommt, wenn die Beteiligten den Versorgungsausgleich wirksam ausschließen oder dieser aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist. Vielmehr geht das Gesetz grds. davon aus, dass es für die Wertbemessung auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich ankommt, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet (Senat, Beschl. v. 24.1.2017 – 10 WF 133/15 [= AGS 2017, 472] unter Bezugnahme auf OLG Bamberg, Beschl. v. 16.11.2015 – 2 WF 243/15, BeckRS 2015, 19409 [= AGS 2016, 191]; Neumann, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK-Kostenrecht, 16. Edition, § 50 FamGKG Rn 15; vgl. auch BT-Drucks 16/11903). Der Senat hat seinerzeit offen gelassen, ob etwas anderes in einem Fall gilt, in dem (schon zu Beginn des Scheidungsverfahrens) feststeht, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, etwa weil die Ehezeit eine Dauer von drei Jahren nicht übersteigt und ein Ehegatte den Versorgungsausgleich nicht beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG (vgl. zur Wertbemessung in diesen Fällen Neumann, a.a.O., Rn 19 m.w.N.). Ebenfalls dahinstehen lassen hat der Senat, ob abweichend von dem sich aufgrund der Anzahl der Anrechte ergebenden Wert eine Festsetzung auf den Mindestwert von 1.000 EUR gerechtfertigt sein kann, wenn das AG in einem Fall, in dem ein formwirksamer Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs schon zu Beginn des Verfahrens vorliegt, davon absieht, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen. Der vorliegende Fall gibt dem Senat Veranlassung, seine Rspr. weiter zu entwickeln.
Im vorliegenden Fall ist angesichts der Eheschließung am …2011 und der Zustellung des Scheidungsantrags am 9.10.2015 eine Ehezeit von mehr als vier Jahren gegeben, so dass § 3 Abs. 3 VersAusglG keine Anwendung findet. Zu der Frage, wie bei Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls der Verfahrenswert zu bemessen ist, bedarf es weiterhin keiner Ausführungen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 2102 [= AGS 2010, 398]). Anders verhält es sich mit der Frage, wie der Verfahrenswert zu bestimmen ist, wenn die beteiligten Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs formwirksam verzichtet haben und das AG daraufhin, ohne Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, den Versorgungsausgleich ausschließt. Ein solcher Fall ist hier nämlich gegeben.
Die Antragstellerin hat die Scheidung der Ehe unter dem 22.4.2015 beantragt. Unter dem 9.6.2015 hat sie den Fragebogen zum Versorgungsausgleich eingereicht, aus dem sich ein Anrecht auf Altersvorsorge nur im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Mit Schriftsätzen vom 30.10. bzw. 10.11.2015 haben die Verfahrensbevollmächtigten um Terminierung gebeten und dabei deutlich gemacht, dass im Termin eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgen solle. Darauf ist im Scheidungstermin vor dem AG vom 2.12.2015 der Versorgungsausgleich durch Vereinbarung formwirksam ausgeschlossen worden, ohne dass der Antragsgegner bis dahin ebenso wie zuvor die Antragstellerin den Fragebogen zum Versorgungsausgleich vorgelegt hätte. Auch hat das AG keine Auskunft über die Höhe des von der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts eingeholt.
Auch in Bezug auf den vorliegenden Fall bekräftigt der Senat seine Rspr., dass es für die Wertbemessung auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich ankommt, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet. Damit beträgt grds. auch für jedes Anrecht, das wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen worden ist, der Wert 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Eine Herabsetzung insoweit nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG, die als Ausnahmevorschrift restriktiv zu handhaben ist, scheidet grds. aus (OLG Naumburg FamRZ 2014, 1809; OLG ...