Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Dem Sachverhalt liegt ein am 7.1.2015 ergangener Beschluss des VG zugrunde, mit welchem dem Antragsgegner auf der Grundlage des § 172 VwGO die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 EUR für den Fall angedroht wurde, dass er seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des OVG, die Antragstellerin wegen der Kosten des nichtpädagogischen Personals und des Sachkostenzuschusses unter Beachtung der Auffassung des OVG neu zu bescheiden, bis zum 30.3.2015 nicht nachkomme. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschl. d. Senats zurückgewiesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte das VG die vom Antragsgegner zu tragenden Kosten beider Instanzen auf 1.478,46 EUR nebst Zinsen fest. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Antragsgegners, mit der er sich sowohl gegen die Gebührenfestsetzung als auch gegen die Verzinsung wandte, wies das VG zurück.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragsgegners ist überwiegend unbegründet.
Aus den Gründen
1. Das VG hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht zurückgewiesen, soweit es angenommen hat, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin um eine besondere anwaltliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG gehandelt hat.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, bei dem Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO sei § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht einschlägig. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, diese Verfahren als selbstständige und damit besonders zu vergütende Angelegenheit auszuweisen; es fehle insofern an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch. Eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Durchführung eines derartigen Vollstreckungsverfahrens sei auch nicht erforderlich; es bedürfe lediglich eines Antrages auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, welches dann von dem zuständigen VG von Amts wegen durchzuführen sei. Außerdem sei bei der vom VG vorgenommenen Lesart des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ein Großteil der in § 18 Abs. 1 RVG aufgezählten Tatbestände überflüssig. Auch sei zu berücksichtigen, dass es bei § 172 VwGO um die Vollstreckung von Titeln gehe, die eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand hätten, und der Gesetzgeber derartige Zwangsmittel gem. § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG lediglich dann als besondere Angelegenheit angesehen habe, wenn es um ein Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO gehe. Eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG auf Sachverhalte der vorliegenden Art komme nicht in Betracht. Mit diesen Einwänden dringt der Antragsgegner nicht durch.
Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind dabei stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO). Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Gebühren entgelten, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 S. 1 RVG). In "derselben Angelegenheit" kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern, in gerichtlichen Verfahren allerdings in jedem Rechtszug (§ 15 Abs. 2 RVG). Dieser Regelung liegt ein pauschalierender vergütungsrechtlicher Ansatz zugrunde. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in einzelne "Angelegenheiten" unterteilt, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden. Die §§ 16 bis 18 RVG bestimmen ergänzend, welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte noch als "dieselbe Angelegenheit" (§ 16 RVG), "verschiedene Angelegenheiten" (§ 17 RVG) oder "besondere Angelegenheiten" (§ 18 RVG) gelten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, juris Rn 16 [= AGS 2012, 17]).
§ 18 Abs. 1 RVG zählt die Tätigkeiten auf, die grds. selbstständige ("besondere") Angelegenheiten darstellen. Hierzu gehört nach Nr. 1 jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren). § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG enthält insofern zwei Aussagen:
a) Die Regelung stellt erstens – und dies verkennt der Antragsgegner – den Grundsatz auf, dass Vollstreckungsmaßnahmen und Maßnahmen im Verwaltungszwang- bzw. -vollstreckungsverfahren gegenüber dem Verfahren, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde, eine selbstständige und damit besonders zu vergütende Angelegenheit darstellen (Mock/N. Schneider/Volpert, in: Schneider/Wolf, AnwK RVG, 8. Aufl., § 18 RVG Rn 3032). Die Zwangsvollstreckung b...