Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Für den Verfahrenswert kommt es darauf an, mit welchem Höchstbetrag ein Zahlungsantrag der Antragsgegnerin anhängig geworden ist. Der Wert ist nach § 34 FamGKG für den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem der betreffende Schriftsatz – die Antragsschrift oder der den Antrag erweiternde oder ändernde Schriftsatz – beim Gericht eingeht (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., 2014, § 40 GKG Rn 3, § 34 FamGKG Rn 2). Die Zustellung des Schriftsatzes, mit der der Antrag oder die Antragserweiterung rechtshängig wird, ist für die Wertfestsetzung oder die Wertänderung nicht maßgeblich.
Danach ist der Wert anhand des Antrages im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.10.2016 zu bemessen, der sich auf eine Zahlung von 212.004,90 EUR gerichtet hat. Dass dieser Antrag nicht zugestellt und nicht in mündlicher Verhandlung gestellt worden ist, bleibt für die Werterhöhung ohne Bedeutung.
Es bedarf der Festsetzung eines besonderen Wertes für die Terminsgebühren (Nr. 3104 VV) der Verfahrensbevollmächtigten. Diese Gebühren richten sich nach einem Wert von 160.504,90 EUR. Die Teilrücknahme des Zahlungsantrages (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 1 S. 1 ZPO) und die Verminderung des Wertes ist nicht erst während der Verhandlung am 18.1.2017 bewirkt worden, sondern, da es auf die Einwilligung des Antragstellers nicht ankam (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 1 ZPO), bereits am Tag zuvor mit dem Einreichen des Schriftsatzes vom 17.1.2017. Auf die Höhe der Gerichtsgebühren und der Verfahrensgebühr der Anwälte wirkt sich die Verminderung nicht aus, wohl aber auf die Terminsgebühr (BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: Dez. 2017, § 269 Rn 36; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 14. Aufl., 2017, § 269 Rn 28). Auf eine vorangegangene mündliche Verhandlung vor Bezifferung des Zahlungsantrags kommt es nicht an (MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., 2016, § 269 Rn 26; Musielak/Voit-Foerste, § 269 Rn 8a).
Für die Terminsgebühr ist nach wirksamer Teilrücknahme vor Terminsbeginn der verminderte Wert maßgeblich. Auf die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten von der erklärten Teilrücknahme kommt es nicht an. Der Termin findet von Terminsbeginn an nur über den noch anhängigen Teil des Anspruchs statt. Zu Terminsbeginn wird der Teil der Sache aufgerufen, über den noch zu entscheiden ist. Nach Kenntnisnahme des Richters von der nicht einwilligungsbedürftigen Teilrücknahme handelt es sich dabei nur um den verbliebenen Teil des Antrages (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., 2017, Anh. VI Rn 334 ff.; Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., 2014, Nr. 3104 VV Rn 8). Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in Anspruch genommene Müller-Rabe vertritt die Gegenauffassung bereits seit vielen Jahren nicht mehr.
Dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die am 17.1.2017 erklärte Teilrücknahme erst nach Terminsbeginn mitgeteilt bekommen hat, nämlich durch Übergabe des zuvor per Telefax bei Gericht eingereichten Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung, bleibt danach ohne Belang.
AGS, S. 411