Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung Freistellung von Kosten eines Zweitgutachtens zur Überprüfung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens in einem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 4.7.2013 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2010 der Beklagten zugrunde liegen.
Der Kläger war Betroffener eines Bußgeldverfahrens, in welchem ihm die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h vorgeworfen wurde.
Zur Überprüfung dieses Vorwurfs beauftragte die Verteidigerin des Klägers am 8.4.2014 die … mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob die vorhandenen Beweisunterlagen zur Belegung der gegenständlichen Messung im Sinne eines standardisierten Messverfahrens ausreichend sind.
Auf Anfrage der Verteidigerin vom 7.7.2015, wonach beabsichtigt sei, gegen den gegen ihren Mandanten gerichteten Vorwurf vorzugehen und eine gutachterliche Bewertung der Beweismittel zu veranlassen, erteilte die Beklagte dem Kläger am 8.7.2014 Deckungszusage für das Verfahren 1. Instanz. Das Gutachten wurde am 28.7.2014 erstattet und dafür ein Betrag i.H.v. 653,08 EUR in Rechnung gestellt, welcher von der Beklagten ausgeglichen wurde.
In dem nachfolgenden Gerichtsverfahren wurde durch das AG die D. zur Erstattung eines Gutachtens hinsichtlich der Messung beauftragt.
Mit Schreiben vom 22.6.2015 fragte die Beklagte nach dem Verfahrensstand, da in der Zwischenzeit keine weitere Unterrichtung seitens des Klägers mehr erfolgt war. Die Verteidigerin wies lediglich auf die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens hin.
Nach Vorlage des D.-Gutachtens beauftragte die Verteidigerin ohne weitere Rücksprache mit der Beklagten die … mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens mit dem Ziel, das D.-Gutachten, welches von der Ordnungsgemäßheit der Messung ausging, überprüfen zu lassen. Dieses Zweitgutachten wurde dem Beklagten am 1.9.2015 mit 577,02 EUR berechnet. Die Beklagte lehnte die Regulierung der entstandenen Kosten ab.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Leistungspflicht der Beklagten nicht auf ein Gutachten beschränkt sei. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liege nicht vor, da der Kläger alternativ auch einen Anspruch auf die Mitnahme eines öffentlich bestellten Sachverständigen in die Hauptverhandlung hätte geltend machen können. Für die Ladung eines weiteren Sachverständigen zur Hauptverhandlung hätte die Beklagte ebenfalls die Kosten tragen müssen.
Eine Obliegenheit, vor Beauftragung des streitgegenständlichen Gutachtens eine erneute Weisung der Beklagten einzuholen, habe nicht bestanden, vielmehr dürfte der Kläger auf die Fortdauer der Deckungszusage vertrauen. Das Leistungsversprechen der Beklagten habe nicht mit der Einholung des ersten Gutachtens geendet.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass nur erforderliche Leistungen vom Leistungsumfang erfasst seien und dies bei dem eingeholten Gutachten nicht der Fall sei, da Unklarheiten bezüglich des D.-Gutachtens in der Hauptverhandlung hätten erfragt werden können. Bereits das erste Gutachten sei schon nicht erforderlich gewesen, da es dabei allein um die Überprüfung eines anerkannten standardisierten Messverfahrens gegangen sei.
Zudem habe die Verteidigerin des Klägers dessen Obliegenheit zur Abstimmung kostenauslösender Maßnahmen und der vorherigen Einholung der Zustimmung des Versicherers verletzt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.