Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten eines im Rahmen eines Bußgeldverfahren eingeholten Privatgutachtens i.H.v. 577,02 EUR zu.
Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, der auch den Versicherungsschutz für Ordnungswidrigkeiten umfasst.
Nach den diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ... trägt der Versicherer u.a. die übliche Vergütung einer rechtsfähigen technischen Sachverständigen-Organisation im Falle der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Die Üblichkeit der unter dem 21.8.2015 mit vorgenanntem Betrag von 577,02 EUR berechneten ergänzenden Stellungnahme des von dem Kläger beauftragten Sachverständigenbüros steht nicht im Streit. Die Gutachtenprüfung stellt auch inhaltlich ein Gutachten i.S.d. vorzitierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen dar.
Zu Recht weist der Kläger auch darauf hin, dass weder die Versicherungsbedingungen noch die erteilte Deckungszusage eine zahlenmäßige Beschränkung auf nur ein Gutachten vorsehen.
Zwar regelt § 1 der Versicherungsbedingungen, dass der Versicherer zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers lediglich erforderliche Leistungen erbringt. Die Erforderlichkeit ist jedoch aus Sicht des Versicherungsnehmers zu bestimmen.
Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass im Laufe des Gerichtsverfahrens durch das Gerichtsgutachten eine andere Bewertung der Geschwindigkeitsmessung als im zuvor von dem Kläger eingeholten Privatgutachten erfolgte und nunmehr aus Sicht der Verteidigung aufgrund dieser unterschiedlichen Bewertungen des Messverfahrens durch Sachverständige und der hieraus sich ergebenden divergierenden Ergebnisse wohl zulasten ihres Mandanten, aber auch aufgrund der Komplexität der Materie eine ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters geboten schien. Von der Erforderlichkeit durfte der Kläger hierbei auch deshalb ausgehen, als die Beklagte einschränkungslos die Kosten des vorzitierten Erstgutachten erstattete, sich hierbei nicht darauf berief, dass aus Schadensminderungsgesichtspunkten die Erstellung dieses Privatgutachtens zur Überprüfung des Messverfahrens vorgerichtlich nicht notwendig sei und in ihrer Deckungszusage, die auf ausdrücklichen Hinweis der ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers, wonach um Prüfung und Kostenzusage auch für die einzuholende gutachterliche Bewertung gebeten wird, uneingeschränkte Deckung zusagte.
Im Hinblick auf die aus Sicht des Klägers zu bestimmende Erforderlichkeit und der vorstehenden Erwägungen kann die Beklagte sich deshalb auch nicht auf die Regelungen in § 17 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen, wonach kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen sind und dieser für eine Minderung des Schadens zu sorgen hat, zumal eine ausdrückliche Aufzählung der Beispielsfälle zur Schadenminderung nicht gegeben ist (so im Ergebnis auch AG Kirchhain zfs 2015, 449).
AGS, S. 435 - 436