Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des VG ist unbegründet. Die vom VG vorgenommene Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes i.H.v. 3.750,00 EUR ist nicht zu beanstanden.
Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist – auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – die Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. den Antragsteller, wie sie sich dem VG aufgrund des streitgegenständlichen Antrags darstellt (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Nach § 39 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. In diesem Sinne bestimmt auch § 5 ZPO, der über § 173 S. 1 VwGO Anwendung findet, dass für den Streitwert mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind. Das gilt jedoch nicht bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche, wenn also die Ansprüche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Die wirtschaftliche Identität bemisst sich nach der abstrakten Art der Ansprüche (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.3.2012 – 14 E 1417/11, m.w.N.). Dementsprechend sieht Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) vor, dass die Werte addiert werden, wenn mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt werden, d.h. wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben. Gem. § 40 GKG, der eine Vereinfachung der Wertberechnung bezweckt, ist für die Wertbemessung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgeblich.
Dies zugrunde gelegt, erweist sich die vom VG vorgenommene Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtmäßig. Der Antragsteller wendet sich in dem Klageverfahren (2 A 257/14) gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Prüfer für Piloten und hat dieses Ziel im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO verfolgt. Für das Klageverfahren ist gem. § 52 Abs. 1 VwGO i.V.m. Nr. 26.4 des Streitwertkatalogs 2013 von einem Streitwert i.H.v. 7.500,00 EUR auszugehen. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Maßgabe der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 zu halbieren (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.12.2013 – 7 OA 113/13), so dass dem Begehren des Antragstellers mit der Streitwertbemessung i.H.v. 3.750,00 EUR Rechnung getragen wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.7.2014 – 7 ME 42/14).
Soweit der Antragsteller mit seinem am 8.10.2014 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO zugleich die Herausgabe seiner Anerkennungsurkunde – d.h. die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO – beantragt hat, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes. Denn wirtschaftlich betrachtet hat der Antragsteller mit seinem auf Herausgabe der Anerkennungsurkunde gerichteten Antrag kein weitergehendes oder andersartiges Interesse verfolgt als mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Es geht ihm um die Möglichkeit, weiterhin als Prüfer tätig sein zu können. Eine selbstständige Bedeutung kommt dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO insoweit nicht zu. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Verfahren auf Aufhebung der Vollzugsfolgen lediglich ein unselbstständiges Annexverfahren ist, das nicht isoliert stattfinden kann, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO steht. Die Aufhebung der Vollziehung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes setzt zwingend die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das VG voraus. Dies bedeutet zum einen, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden muss, bevor die Aufhebung der Vollziehung überhaupt angeordnet werden darf. Dies bedeutet zum anderen, dass die Anordnung der Rückgängigmachung behördlicher Vollziehungsmaßnahmen gegenstandslos wird, wenn die gerichtlich angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung endet (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 7.3.2011 – 8 B 217/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.7.2010 – OVG 11 S 63.09; Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.12.2009 – 22 CS 07.1502; Sächsisches OVG, Beschl. v. 21.7.2009 – 5 E 55/08; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.8.1999 – 11 O 3042/99).
Der Umstand, dass der Antragsteller sich nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 25.11.2014 mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6.2.2015 erneut mit dem Begehren nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO an das VG gewandt hat, da dieses über seinen Antrag auf Herausgabe der Anerkennungsurkunde in dem Beschluss vom 25.11.2014 keine Entscheidung getroffen hatte und ...