Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Gegen die Kostenfestsetzung des LG ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere der Nichtabhilfeentscheidung, nichts zu erinnern. Auf die Ausführungen des LG wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Senat macht sie sich zu Eigen.
Die Terminsgebühr ist nach Nr. 3104 VV in Höhe einer 1,2-Gebühr angefallen, weil der Bevollmächtigte der Klägerin an zwei Terminen teilgenommen hat. Der Minderungstatbestand nach Nr. 3105 VV kommt nach seinem eindeutigen Wortlaut, der Grenze jeder Auslegung ist, nur zur Anwendung, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem der Gegner nicht erscheint (BGH JurBüro 2006, 639). Die zweimalige Teilnahme ist durch die Sitzungsprotokolle belegt. Keiner der Termine wurde aufgehoben. Dies gilt für den ersten Termin insbesondere auch deshalb, weil der Beklagtenvertreter seine – nach dem Scheitern eines sachlich begründeten Terminsaufhebungsantrages – unverschuldete Verhinderung zunächst nicht glaubhaft machte. Dies geschah erst am Terminstag, 40 Minuten vor dem Termin.
Hinsichtlich der Reisekosten steht die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit nicht in Frage. Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr – wie die inländische Partei (vgl. BGH NJW 2008, 2122 Rn 14 [= AGS 2008, 368]; BGH NJW 2011, 3520 Rn 8 [= AGS 2012, 47]; MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn 62) – nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen. Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deckelung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH NJW 2011, 3520 Rn 9 m.w.N. [= AGS 2012, 47]), nicht in Betracht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine ausländische Partei ihren inländischen Rechtsanwalt auswählt, weil sie sich von ihm eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und optimale Prozessvertretung verspricht. Zutreffend verweist das LG darauf, dass der BGH bereits entschieden hat, dass es einer ausländischen Partei auch grundsätzlich nicht zumutbar ist, zunächst das für den Fall örtlich zuständige Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen (BGH v. 12.9.2013 – I ZB 42/13). Nach der teilweisen Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages sind die Reisekosten auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz
AGS, S. 373 - 374