Die Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 SGG zulässig und statthaft, aber unbegründet.

Den Erinnerungsgegnern steht die Kostenerstattung in der festgesetzten Höhe zu, so dass der Erinnerungsführer durch den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird.

1. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Festsetzung der Kosten des Klageverfahrens.

Dabei war die Gebührenfestsetzung für das Klageverfahren, das erst nach dem 1.8.2013 erhoben wurde, gem. § 60 Abs. 1 S. 2 RVG nach dem RVG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung des 2. KostRMoG v. 23.7.2013, BGBl 2586 (im Folgenden: n.F.) vorzunehmen, die für das bereits zuvor begonnene Widerspruchsverfahren gem. § 60 Abs. 1 S. 1 nach dem RVG in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.).

2. Die Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr Nr. 3106 VV in beantragter Höhe von 252,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

a) Die Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Betragsrahmengebühren erfolgt nach §§ 3, 14 RVG grundsätzlich nach den dort genannten Kriterien, insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Abweichend hiervon bestimmt der Gebührentatbestand Nr. 3106 VV n.F. für die so genannte "fiktive" Terminsgebühr, dass die Gebühr nicht anhand der Kriterien des § 14 RVG im eröffneten Gebührenrahmen von 50,00–510,00 EUR zu bemessen ist, wie dies für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins der Fall wäre. Vielmehr orientiert sich Anm. Abs. 2 zu Nr. 3106 VV an der Höhe der in derselben Angelegenheit zustehenden Verfahrensgebühr (ohne Berücksichtigung der Erhöhung nach Nr. 1008 VV) und bestimmt, dass davon ausgehend eine Gebühr in fester Höhe von 90 % anzusetzen sei.

b) Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV ist – der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig – vorbehaltlich der Erhöhung Nr. 1008 VV für zwei weitere Mandanten – in Höhe der Mittelgebühr von 300,00 EUR entstanden. Davon ausgehend beträgt die fiktive Terminsgebühr 270,00 EUR.

Soweit der Rechtsanwalt den Erinnerungsgegnern hierbei – offenbar irrtümlich ausgehend davon, dass die Gebühr 90 % der Mittelgebühr des Gebührenrahmens aus Nr. 3106 VV beträgt – nur 252,00 EUR, also 90 % von 280,00 EUR berechnet hat, und nicht 270,00 EUR [90 % von 300,00 EUR], war das Gericht an den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.2.2015, der von der Erinnerungsgegnerseite nicht angefochten worden war, gebunden.

c) Der Auffassung des Erinnerungsführers, zunächst die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und dann von diesem niedrigeren Ergebnis 90 % als Terminsgebühr festzusetzen, kann nicht gefolgt werden.

aa) Dagegen spricht, dass damit im Ergebnis die Geschäftsgebühr nicht nur auf die Verfahrensgebühr eine Anrechnung erführe, sondern auch auf die Terminsgebühr, wofür es im Gesetz und im Vergütungsverzeichnis aber keinen Anhaltspunkt gibt. Denn nach dem Wortlaut der Anm. Abs. 2 zu Nr. 3106 VV soll die fiktive Terminsgebühr 90 % der dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit zustehenden Verfahrensgebühr betragen. Die Verfahrensgebühr stand dem Rechtsanwalt jedoch in Höhe der Mittelgebühr Nr. 3102 VV (= 300,00 EUR) zu.

bb) Die gedanklich dem Entstehen der Verfahrensgebühr erst nachgeschaltete Anrechnung der Geschäftsgebühr nach der amtlichen Vorbem. 3 Abs. 4 VV ändert daran nichts. Dort wird bestimmt, dass eine wegen desselben Geschäftsgegenstandes nach Teil 2 VV entstandene Geschäftsgebühr grundsätzlich zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, womit die für den Anwalt entstehenden Arbeitserleichterungen für eine Vertretung bereits im Verwaltungs- und anschließenden Klageverfahren ausgeglichen werden sollen.

cc) Dieser Sichtweise entspricht die Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 15a RVG: Denn gem. § 15a RVG kann der Rechtsanwalt bei einer angeordneten Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Gedanklich vorausgesetzt wird hierfür, dass beide Gebühren zunächst in vollem Umfang entstehen und auch in solchem Umfange bestehen bleiben (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2014, § 15a Rn 9). In dem Zusammenhang ist weiter anerkannt, dass der Rechtsanwalt dann an sich beide Gebühren fordern kann; dies gelte nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach, da er die für die beiden Gebühren vorausgesetzte Tätigkeit erbracht habe. Im Ergebnis habe er danach ein Wahlrecht, welche der Gebühren er in voller Höhe und welche nur teilweise geltend macht, solange der geforderte Gesamtbetrag nicht die durch die gesetzlich bestimmte Anrechnung verminderte Gesamtsumme überschreitet (vgl. Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, § 15a Rn 4; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 15a RVG Rn 12).

dd) Sind danach zunächst sowohl die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV a.F. als auch die Mittelgebühr Nr. 3102 VV n.F. in Höhe der Schwellen- bzw. Mittelgebühr entstanden, richtet sich nach der ungekürzten Mittelgebühr aus Nr. 3102 VV n.F. auch die vorzunehmende Festsetzung de...

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