Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid ergangen, gegen den er selbst Einspruch eingelegt hatte. Nachdem das AG Hauptverhandlungstermin bestimmte, zeigte der Verteidiger seine Mandatierung gegenüber dem AG an und beantragte Akteneinsicht. Anschließend stellte das AG das Verfahren aufgrund eines Verfahrenshindernisses ein. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des ehemals Betroffenen legte das AG der Staatskasse auf.
Der Betroffene begehrte daraufhin die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen:
Nr. 5100 VV, Grundgebühr |
120,00 EUR |
Nr. 5103 VV, Verfahrensgebühr |
192,00 EUR |
Nr. 5109 VV, Verfahrensgebühr |
192,00 EUR |
Nr. 5115 VV, Erledigungsgebühr |
160,00 EUR |
Nr. 7002 VV, Auslagenpauschale |
20,00 EUR |
Nr. 7000 VV, Dokumentenpauschale |
21,50 EUR |
Aktenversendungspauschale |
12,00 EUR |
Zwischensumme |
737,50 EUR |
Nr. 7008 VV, 19 % Umsatzsteuer |
140,13 EUR |
Summe |
877,63 EUR |
Hinsichtlich der Gebühr Nr. 5103 VV beinhaltete der Antrag eine wie folgt lautende, eigens angekreuzte Passage:
"Wir waren vor Abgabe der Sache an das Gericht tätig; unsere Tätigkeit bestand in der Übernahme des Mandates nach dem 31.7.2013, Beistandsleistung während des Vorverfahrens, Akteneinsicht, Besprechungen mit dem Mandanten, der Vorbereitung der Hauptverhandlung und der Stellung von Anträgen im gerichtlichen Verfahren."
Die zuständige Rechtspflegerin wies den Verteidiger darauf hin, dass er seine Tätigkeit für den ehemals Betroffenen erst im gerichtlichen Verfahren entfaltet habe und daher die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV nicht in Ansatz gebracht werden könne.
Ferner sei die Aktenversendungspauschale nachzuweisen, da kein entsprechender Zahlungseingang verbucht worden sei.
Mit Schreiben vom 24.9.2014 trägt der Verteidiger vor, es spiele keine Rolle, ob der Verteidiger gegenüber der Bußgeldbehörde in Erscheinung getreten sei oder ob er sich im Hintergrund gehalten habe und die entsprechenden Eingaben in Zusammenarbeit mit dem Verteidiger durch die vorgerichtliche Korrespondenz mit dem Betroffenen erfolgt seien. Daher sei auch die Auslagenpauschale alleine durch die vorgerichtliche Korrespondenz mit dem (ehemals) Betroffenen angefallen. Ferner sei die Überweisung der Aktenversendungspauschale veranlasst gewesen. Sollte der Betrag jedoch nicht eingegangen sein, wäre die Position gegenstandslos.
Dem Schreiben beigefügt ist eine "Bestätigung" des ehemals Betroffenen vom 22.9.2014. In dieser heißt es:
"[…] ich bestätige, dass Herr Rechtsanwalt bereits kurz nach der Anhaltesituation mit meiner Verteidigung beauftragt und auch für mich tätig wurde, lange bevor das Verfahren an das Gericht abgegeben wurde. Ich habe lediglich mit ihm vereinbart, dass er die Bußgeldstelle nicht im Vorfeld als Verteidiger anschreibt."
Das AG setzte die notwendigen Auslagen i.H.v. 611,06 EUR fest. Hierbei brachte es die Gebühr Nr. 5103 VV, eine Auslagenpauschale sowie die Aktenversendungspauschale nicht in Ansatz.
Dagegen legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein, beschränkt auf die Absetzung der Gebühr Nr. 5103 VV und die Auslagenpauschale. Er trägt vor, die Vergütung falle mit der Auftragserteilung an. Eine Bekanntgabe an Dritte sei nicht erforderlich. Es komme auch nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung, sondern der Beauftragung an.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.