Im Hauptsacheverfahren hatte die Klägerin zunächst das örtlich unzuständige LG Hamburg angerufen und ihre dort ansässigen Prozessbevollmächtigten mandatiert. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das LG Stuttgart schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 übernommen haben.

Auf die Kostenausgleichsanträge der Parteien wurden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Berücksichtigt wurden dabei auch die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts der Klägerin entstandenen Mehrkosten von 490,99 EUR, wovon die Beklagte 368,25 EUR zu tragen hat.

Wegen dieser Mehrbelastung hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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