Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG), in der Sache jedoch unbegründet.

Die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. In dem Beschluss hat die Rechtspflegerin zutreffend begründet, warum eine Erstattung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts der Klägerin entstandenen Mehrkosten durch die Beklagte entsprechend ihrer übernommenen Kostenquote zu erfolgen hat.

Lediglich ergänzend und vertiefend wird noch ausgeführt:

Bei einer Verweisung wegen Unzuständigkeit sind gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger die dadurch entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. Unterbleibt der Kostenausspruch nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO versehentlich, kommt nach bis jetzt h.M. allein eine Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht, nicht aber eine Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren. Denn nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO hat über die Frage, wer bei Obsiegen des Klägers die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten zu tragen hat, das Prozessgericht im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu befinden und diese Kosten ohne Prüfung ihrer Notwendigkeit zwingend dem Kläger aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift hat der obsiegende Kläger die ihm entstandenen Mehrkosten selbst dann zu tragen, wenn sie als notwendig i.S.v. § 91 ZPO angesehen werden können, was z.B. zu bejahen wäre, wenn das zunächst angerufene Gericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hätte. Die zwingende Kostentragungspflicht des obsiegenden Klägers für die Mehrkosten machen deutlich, dass insoweit eine Notwendigkeitsprüfung weder durch das Prozessgericht noch im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen soll. Liegt eine Kostenentscheidung gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO vor, können die Mehrkosten des Klägers, selbst wenn sie ausnahmsweise notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO gewesen sein sollten, nicht als erstattungsfähige Kosten zu seinen Gunsten bzw. zu Lasten des Beklagten in Ansatz gebracht werden. Hinsichtlich der Mehrkosten der beklagten Partei kann die Notwendigkeit und somit die Erstattungsfähigkeit ebenso nicht mit der Begründung verneint werden, dass die die Kosten auslösenden Maßnahmen wegen der Unzuständigkeit des Gerichts nicht erforderlich gewesen seien, weil dies der insoweit gleichermaßen bindenden Kostengrundentscheidung gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO widerspricht. Die zuvor dargestellte Prüfungskompetenz im Kostenfestsetzungsverfahren bei erfolgter Kostenentscheidung gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO durch das Prozessgericht verdeutlicht, dass die Entscheidung über die Kostentragungslast für die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten ausschließlich dem Prozessgericht vorbehalten ist, dessen Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend ist. Werden dem Kläger diese Mehrkosten durch das Prozessgericht abweichend von § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO im Rahmen der Kostengrundentscheidung nicht auferlegt, so steht damit für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend fest, dass diese Kosten im Umfang der jeweiligen Kostengrundentscheidung von der beklagten Partei zu tragen sind, soweit sie entsprechend dem Anwendungsbereich des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Prüfungskompetenz im Kostenfestsetzungsverfahren in den Fällen, in denen das Prozessgericht entgegen der zwingenden Vorschrift des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger die Mehrkosten nicht auferlegt hat, weitergehend sein soll als bei einer entsprechenden Kostenauferlegung. Der Umstand, dass das Prozessgericht möglicherweise die Regelung des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO übersehen hat, genügt hierfür nicht. Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens ist es nicht, unrichtige Kostengrundentscheidungen zu korrigieren (h.M.: OLG Naumburg MDR 2001, 372, m. zahlr. Nachw. für die h.M., der sich der Senat anschließt; a.A.: OLG Rostock JurBüro 2001, 591, m.w.N. für die Gegenmeinung; zum Meinungsstreit vergleiche auch: Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 281 ZPO Rn 18 und Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 ZPO Rn 13 "Verweisung", je m.w.N.).

Nichts anderes gilt für die in einem Prozessvergleich von den Parteien vereinbarte Kostengrundentscheidung. Auch an diese ist der Rechtspfleger ausnahmslos gebunden. Es obliegt ihm nicht, die zwischen den Parteien verbindlich vereinbarte Kostenregelung im nachfolgenden Höheverfahren der Kostenfestsetzung zu korrigieren. Den Parteien hat es bei Vergleichsabschluss freigestanden, die Auferlegung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten auf die Klägerin in die von ihnen getroffene Kostengrundentscheidung mit aufzunehmen. Wenn dies versehentlich nicht geschehen ist, kommt eine nachträgliche Korrektur durch eine Notwendigkeitsprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht, ebenso wenig durch eine Auslegung des Vergleichstextes, wen...

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