Die Entscheidung ist zutreffend. Die Kostenfestsetzungsorgane sind auch an eine fehlerhafte und unvollständige Kostenentscheidung gebunden. Sie haben lediglich die Kostenentscheidung betragsmäßig auszufüllen, aber nicht über deren Recht- und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Auch Korrekturen einer vermeintlich fehlerhaften oder unvollständigen Kostenentscheidung können nicht über das Kriterium der Notwendigkeit korrigiert werden. Insoweit gilt § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die Kosten eines Anwalts immer notwendig sind.
Es ist auch nicht erforderlich, dass die Festsetzungsbeamten eine fehlerhafte Kostenentscheidung abändern oder korrigieren. Es ist Sache der Parteien bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten, darauf zu achten, dass eine Kostenentscheidung zutreffend ergeht und gegebenenfalls die entsprechenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu ergreifen.
Hier hätte der Anwalt rechtzeitig eine Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 321 ZPO beantragen müssen. Dann wäre die übersehene Kostentrennung nachgeholt worden. Die Partei, die jetzt zu viele Kosten erstatten muss, kann sich insoweit bei ihrem Anwalt schadlos halten.
Fälle der vorliegenden Art kommen häufig vor. Nicht nur die Austrennung der Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts wird häufig übersehen. Auch wird oftmals übersehen, die Kosten der Säumnis auszutrennen, was ebenfalls nicht nachzuholen ist.
Mitunter wird auch die gesamte Kostenentscheidung vergessen, häufig in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren).
Ebenso wird häufig übersehen, nicht nur über die Kosten der Parteien zu entscheiden, sondern auch über die Kosten eines beigetretenen Streithelfers.
In allen diesen Fällen muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 321 ZPO der Ergänzungsantrag gestellt werden, da anderenfalls keine Möglichkeit mehr besteht, die Kostenentscheidung abzuändern, wenn nicht auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel geführt wird und das Gericht ohnehin von Amts wegen auch die fehlerhafte Kostenentscheidung korrigieren kann und muss, selbst wenn es in der Hauptsache das Rechtsmittel zurückweist.
Nur in den Fällen, in denen eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, ist die Zwei-Wochen-Frist des § 321 ZPO nicht maßgebend. Offensichtliche Unrichtigkeiten können jederzeit korrigiert werden (§ 320 ZPO). Im Rahmen einer unzutreffenden Kostenentscheidung ist dies aber eher selten. Solche Fälle kommen in Betracht, wenn das Gericht z.B. die Parteien verwechselt hat oder der tenorierten Quote ein offensichtlicher Rechenfehler zugrunde liegt.
Norbert Schneider
AGS, S. 436 - 438