Leitsatz
- Unterbleibt eine Kostenentscheidung über die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts, können diese nicht im Kostenfestsetzungsverfahren als nicht notwendige Kosten des Klägers abgesetzt werden.
- Die unterbliebene Kostenentscheidung kann nur im Wege der Ergänzung nach § 321 ZPO nachgeholt werden.
- Entsprechendes gilt im Falle eines Kostenvergleichs. Soweit die Parteien keine Regelung über die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts treffen, sind die Mehrkosten nach der getroffenen Kostenregelung in voller Höhe erstattungsfähig.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.11.2014 – 8 W 427/14
1 Sachverhalt
Im Hauptsacheverfahren hatte die Klägerin zunächst das örtlich unzuständige LG Hamburg angerufen und ihre dort ansässigen Prozessbevollmächtigten mandatiert. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das LG Stuttgart schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 übernommen haben.
Auf die Kostenausgleichsanträge der Parteien wurden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Berücksichtigt wurden dabei auch die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts der Klägerin entstandenen Mehrkosten von 490,99 EUR, wovon die Beklagte 368,25 EUR zu tragen hat.
Wegen dieser Mehrbelastung hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG), in der Sache jedoch unbegründet.
Die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. In dem Beschluss hat die Rechtspflegerin zutreffend begründet, warum eine Erstattung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts der Klägerin entstandenen Mehrkosten durch die Beklagte entsprechend ihrer übernommenen Kostenquote zu erfolgen hat.
Lediglich ergänzend und vertiefend wird noch ausgeführt:
Bei einer Verweisung wegen Unzuständigkeit sind gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger die dadurch entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. Unterbleibt der Kostenausspruch nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO versehentlich, kommt nach bis jetzt h.M. allein eine Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht, nicht aber eine Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren. Denn nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO hat über die Frage, wer bei Obsiegen des Klägers die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten zu tragen hat, das Prozessgericht im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu befinden und diese Kosten ohne Prüfung ihrer Notwendigkeit zwingend dem Kläger aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift hat der obsiegende Kläger die ihm entstandenen Mehrkosten selbst dann zu tragen, wenn sie als notwendig i.S.v. § 91 ZPO angesehen werden können, was z.B. zu bejahen wäre, wenn das zunächst angerufene Gericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hätte. Die zwingende Kostentragungspflicht des obsiegenden Klägers für die Mehrkosten machen deutlich, dass insoweit eine Notwendigkeitsprüfung weder durch das Prozessgericht noch im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen soll. Liegt eine Kostenentscheidung gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO vor, können die Mehrkosten des Klägers, selbst wenn sie ausnahmsweise notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO gewesen sein sollten, nicht als erstattungsfähige Kosten zu seinen Gunsten bzw. zu Lasten des Beklagten in Ansatz gebracht werden. Hinsichtlich der Mehrkosten der beklagten Partei kann die Notwendigkeit und somit die Erstattungsfähigkeit ebenso nicht mit der Begründung verneint werden, dass die die Kosten auslösenden Maßnahmen wegen der Unzuständigkeit des Gerichts nicht erforderlich gewesen seien, weil dies der insoweit gleichermaßen bindenden Kostengrundentscheidung gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO widerspricht. Die zuvor dargestellte Prüfungskompetenz im Kostenfestsetzungsverfahren bei erfolgter Kostenentscheidung gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO durch das Prozessgericht verdeutlicht, dass die Entscheidung über die Kostentragungslast für die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten ausschließlich dem Prozessgericht vorbehalten ist, dessen Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend ist. Werden dem Kläger diese Mehrkosten durch das Prozessgericht abweichend von § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO im Rahmen der Kostengrundentscheidung nicht auferlegt, so steht damit für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend fest, dass diese Kosten im Umfang der jeweiligen Kostengrundentscheidung von der beklagten Partei zu tragen sind, soweit sie entsprechend dem Anwendungsbereich des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Prüfungskompetenz im Kostenfestsetzungsverfahren in den Fällen, in denen das Prozessgericht entgegen der zwingenden V...