Durch Urteil des AG wurde der ehemalige Betroffene und nunmehrige Beschwerdeführer rechtskräftig vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Das im Bußgeldverfahren festgesetzte Bußgeld betrug 40,00 EUR. Die Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister war angekündigt. Die beim AG durchgeführte Hauptverhandlung dauerte insgesamt 53 Minuten an. Es wurden zwei Zeugen vernommen.
Mit Kostenfestsetzungsantrag seiner Verteidigerin hat der ehemalige Betroffene und nunmehrige Beschwerdeführer die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren inklusive Mehrwertsteuer i.H.v. insgesamt 905,35 EUR wie folgt beantragt:
Nr. 5100 VV, Grundgebühr |
100,00 EUR |
Nr. 5103 VV, Verfahrensgebühr |
160,00 EUR |
Nr. 5109 VV, Verfahrensgebühr |
160,00 EUR |
Nr. 5110 VV, Terminsgebühr |
255,00 EUR |
Nr. 7002 VV, Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen |
20,00 EUR |
Nr. 7003 VV, Fahrtkosten zum Termin |
28,80 EUR |
Nr. 7005 VV, Abwesenheitspauschale |
25,00 EUR |
Verwaltungsgebühr für Akteneinsicht |
12,00 EUR |
Zwischensumme |
760,80 EUR |
Nr. 7008 VV, Mehrwertsteuer 19 % |
144,55 EUR |
Summe |
905,35 EUR |
Der Beschwerdeführer trägt vor, der Ansatz der beantragten Gebühren in Höhe der Mittelgebühr sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es habe mehrere Besprechungstermine zwischen Betroffenem und Verteidigerin gegeben, und in der Hauptverhandlung seien zwei Zeugen vernommen worden.
Mit angefochtenem Kostenfestsetzungsbeschluss wurden nach Anhörung der Bezirksrevisorin beim LG die Wahlverteidigergebühren auf 503,73 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Kriterien des § 14 RVG seien in allen Kriterien nur unterdurchschnittlich ausgeprägt. Dabei hat das AG bei der Bemessung dieser Wahlverteidigergebühren jeweils einen Abschlag von 50 % auf die Mittelgebühr vorgenommen wie folgt:
Nr. 5100 VV, Grundgebühr |
50,00 EUR |
Nr. 5103 VV, Verfahrensgebühr |
180,00 EUR |
Nr. 5109 VV, Verfahrensgebühr |
80,00 EUR |
Nr. 5110 VV, Terminsgebühr |
127,50 EUR |
Nr. 7002 VV, Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen |
20,00 EUR |
Nr. 7003 VV, Fahrtkosten zum Termin |
28,80 EUR |
Nr. 7005 VV, Abwesenheitspauschale |
25,00 EUR |
Verwaltungsgebühr für Akteneinsicht |
12,00 EUR |
Zwischensumme |
423,30 EUR |
Nr. 7008 VV, Mehrwertsteuer 19 % |
80,43 EUR |
Summe |
503,73 EUR |
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene "Erinnerung" eingelegt, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat.