Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsordnungswidrigkeit
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 20.03.2007) |
StA Koblenz (Aktenzeichen 2040 Js 45523/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 20.03.2007 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Tatbestand
I.
Mit Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz wurde dem Beschwerdeführer als Halter und Beförderer von Gefahrgut wegen Missachtung der Vorschriften für den Bau, Ausrüstung, Kennzeichnung und Zulassung nach Kapitel 9.2.2.6.1 ADR eine Geldbuße in Höhe von 800,– EUR auferlegt. Nach Einspruch des Beschwerdeführers wurde dieser durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 22.12.2006 nach einer 65 minütigen Hauptverhandlung, in der zwei Zeugen vernommen wurden, freigesprochen. Zugleich wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag seines Verteidigers vom 27.12.2006 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen:
Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG i.H.v. |
110,50 EUR |
Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV i.H.v. |
175,50 EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. |
20,– EUR |
Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG i.H.v. |
175,50 EUR |
Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG i.H.v. |
279,50 EUR |
Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 1. a) und d) VV RVG (41 Kopien) i.H.v. |
20,50 EUR |
Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG zum Amtsgericht Koblenz am 22.12.2006 (Hin- und Rückweg 480 km × 0,30 EUR) i.H.v. insgesamt |
144,– EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG i.H.v. |
60,– EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. |
20,– EUR |
Zwischensumme netto: |
1.005,50 EUR |
16 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG i.H.v. |
160,88 EUR |
Zwischensumme brutto: |
1.166,38 EUR |
Aktenübersendungspauschale i.H.v. |
12,– EUR |
Gesamtbetrag: |
1.178,38 EUR |
Der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 09.01.2007 folgend setzte das Amtsgericht im Gegensatz zu dem Antrag folgende Gebühren und Auslagen fest:
Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG i.H.v. |
85,– EUR |
Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG i.H.v. |
115,– EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. |
20,– EUR |
Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG i.H.v. |
175,50 EUR |
Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG i.H.v. |
210,– EUR |
Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 1. a) und d) VV RVG (41 Kopien) i.H.v. |
20,50 EUR |
Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG zum Amtsgericht Koblenz vom 22.12.2006 (Hin- und Rückweg 480 km × 0,30 EUR) i.H.v. |
154,– EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG i.H.v. |
60,– EUR |
Zwischensumme netto: |
835,– EUR |
16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG i.H.v. |
133,60 EUR |
Zwischensumme brutto: |
968,60 EUR |
Aktenübersendungspauschale i.H.v. |
12,– EUR |
Gesamtbetrag: |
980,60 EUR |
Gegen die seiner Auffassung, nach zu niedrig festgesetzten Gebühren gemäß Nr. 5100 VV RVG, 5103 VV RVG sowie 5110 VV RVG richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers. Zur Begründung des Rechtsmittels verweist der Verteidiger des Beschwerdeführers auf den erhöhten Arbeitsaufwand, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer, sowie die Erforderlichkeit von Spezialkenntnissen im Gefahrgutrecht.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Soweit die Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG und die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG betroffen sind, war der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers des Beschwerdeführers unbillig überhöht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist lediglich jeweils die Mittelgebühr i.H.v. 85,– EUR bzw. 115,– EUR angemessen.
Soweit der Verteidiger hinsichtlich der beantragten Höhe der Gebühren darauf verweist, die Erhöhung gegenüber der Mittelgebühr sei angesichts des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, sowie der Bedeutung für seinen Mandanten gerechtfertigt, kann dies auch nach den weiteren Ausführungen in der Begründung der sofortigen Beschwerde nicht überzeugen. Zwar handelt es sich bei den vorgenannten Punkten um Bewertungskriterien i.S.d. § 14 RVG, jedoch sind bei der Bewertung der Gebühren für das Vorverfahren sämtliche Verfahren Vergleichsmaßstab (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2005, Az.: 2 Qs 26/05) und somit auch diejenigen Verfahren, denen sehr umfangreiche und/oder schwierige Sachverhalte, bzw. rechtliche Problemstellungen zugrundeliegen. Ebenso zu berücksichtigen sind diejenigen Verfahren, die lediglich einfach gelagerte Sachverhalte ohne rechtliche Problemstellung zum Gegenstand haben. Unter Berücksichtigung dessen in das vorliegende Verfahren nicht als überdurchschnittlich zu bewerten, da diesem weder ein schwieriger Sachverhalt, noch ein überdurchschnittliche rechtliche Probleme zugrunde lagen.
Hinzu kommt, dass sich die Tätigkeit des Verteidigers des Beschwerdeführers im Vorverfahren auf die Einlegung des Einspruchs, sowie die Beantragung von Akteneinsicht beschränkte. Weitere Tätigkeiten, die über die Ermittlungen u...