Der Betroffene kann für die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten in dem vor der hiesigen Kammer geführten Beschwerdeverfahren die Erstattung einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 6300 VV in Höhe der Höchstgebühr verlangen.
Bei der betreffenden Gebühr handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höchstsatz 470,00 EUR beträgt. Bei Rahmengebühren bestimmt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
Wenn – wie vorliegend – die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Im Unterschied zu der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG enthaltenen Regelung ist hier die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs, sondern die Unbilligkeit ist eine Einwendung des Dritten im Rahmen des Erstattungsverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2011 – V ZB 216/10 m.w.N.). Deshalb trägt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es an der Billigkeit fehlt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).
Unter Berücksichtigung des Vortrages der antragstellenden Behörde sowie des vorliegenden Akteninhalts kann nicht von der Unbilligkeit der beantragten Höchstgebühr ausgegangen werden.
Diese Feststellung kann die Kammer selbst treffen; der Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 2 RVG bedurfte es insoweit nicht. Denn die vorzitierte Norm bezieht sich nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren, sondern allein auf den Gebührenprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (vgl. OLG Koblenz NJOZ 2009, 1839, 1840; LG Düsseldorf, Beschl. v. 2.11.2009 – 10 Qs 69/09; BeckOK/v. Seltmann-v. Seltmann, RVG, Edition: 27, Stand: 15.8.2012, § 14 Rn 54).
Bei der danach vorzunehmenden Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die Höchstgebühr nicht von einem lückenlosen Zusammentreffen sämtlicher in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannter Erhöhungsmerkmale abhängig ist (vgl. LG Saarbrücken, Beschl. v. 15.3.2013 – 5 T 416/12 m.w.N.). Vielmehr kann die Höchstgebühr bereits dann gerechtfertigt sein, wenn ein im Einzelfall überwiegendes einzelnes gesetzliches Merkmal gegeben ist (vgl. LG Saarbrücken a.a.O., m.w.N.; LG Potsdam, Beschl. v. 12.11.2014 – 24 Qs 97/14; BeckOK/v. Seltmann-v. Seltmann, a.a.O., Rn 8, jeweils. m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Für die Festsetzung der Höchstgebühr spricht vorliegend nämlich in besonderem Maße die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Das Beschwerdeverfahren betraf die nach § 62 AufenthG gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft. Dabei handelt es sich um eine spezielle Materie, die – insbesondere unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Rspr. des BGH zu stellenden Anforderungen sowohl formeller als auch materieller Art – als schwierig einzustufen ist. Dies gilt in vorderster Linie für die Prüfung der Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung (vgl. § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG) sowie für die notwendige Dauer der Sicherungshaft (vgl. § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG). Bei dem zuletzt genannten Tatbestandsmerkmal verlangt der BGH eine Prognose, ob die beabsichtigte Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen innerhalb der angeordneten Haftdauer zu erwarten ist (vgl. insoweit § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG).
Im Hinblick darauf hat der im Beschwerdeverfahren tätige Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen darzulegen, dass der Haftantrag der zuständigen Ausländerbehörde nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genügt, weil etwa die in dem Haftantrag enthaltene Begründung nicht auf den konkreten Fall zugeschnitten ist und deshalb den zuständigen Gerichten die für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für die zu treffende Entscheidung notwendige Tatsachengrundlage nicht zu vermitteln vermag. Des Weiteren ist darzulegen, ob der Betroffene aufgrund der Begründung des Haftantrages in den Stand versetzt worden ist, sich sachgerecht gegen den Haftantrag zu verteidigen. Schließlich ist zu prüfen und zu begründen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft – wie sie in § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG geregelt sind – erfüllt waren. Zudem sind die Auswirkungen des AsylVerfG und der Dublin II VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates v. 18.2.2003 (Amtsblatt der EU v. 25.2.2003 L 50/1) zu berücksichtigen (vgl. zu allem Vorstehenden LG Saarbrücken, Beschl. v. 15.3.2013 – 5 T 416/12).
Diese rechtlichen Probleme sind überdurchschnittlich schwierig (vgl. LG Saarbrücken a.a.O.). Des Weiteren hat das Beschwerdeverfahren für den betroffenen Ausländer auch eine überdurchschnittliche Bedeutung, da es insoweit um die Frage geht, ob die Entziehung seiner grundgesetzlich geschützten Freiheit (vgl. Art. 1 und 2 GG) gerechtfertigt war (vgl. insoweit auch BeckOK/v. Seltmann-v....