Leitsatz
- Im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es keiner Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 2 RVG.
- Bei Rahmengebühren kann die Höchstgebühr gem. § 14 Abs. 1 S. 1 bis 3 RVG bereits dann gerechtfertigt sein, wenn ein im Einzelfall überwiegendes einzelnes gesetzliches Merkmal gegeben ist.
- In einem die Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 AufenthG betreffenden Verfahren ist die Festsetzung der Höchstgebühr nach Nr. 6300 VV für den im Beschwerdeverfahren als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen tätigen Rechtsanwalt nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
- Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn im Rechtsbeschwerdeverfahren tätigen Korrespondenzanwalts verlangen.
LG Mainz, Beschl. v. 8.6.2015 – 8 T 122/15
1 Sachverhalt
Der Betroffene ist äthiopischer Staatsangehöriger. Unter dem 28.4.2014 beantragte die antragstellende Behörde beim AG Saarbrücken gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung für den Zeitraum vom 28.4.2014 bis zum 5.5.2014 und verfügte am 29.4.2014 gem. § 57 AufenthG schriftlich die Zurückschiebung des Betroffenen nach Italien.
Das AG Saarbrücken ordnete daraufhin durch Beschluss vom 28.4.2014 im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen die Zurückschiebungshaft an. Des Weiteren gab es mit Beschluss vom 2.5.2014 das Verfahren an das AG Bingen am Rhein ab.
Unter dem 29.4.2014 stellte die antragstellende Behörde dort einen Antrag auf Anordnung der Zurückschiebehaft gem. §§ 62 Abs. 3 i.V.m. 57 Abs. 3 AufenthG für die Dauer vom 5.5.2014 bis zum 10.6.2014. Dem gab das AG durch Beschluss vom 5.5.2014 statt.
Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene noch am selben Tag mündlich sowie erneut mit per Telefax eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.5.2014 Beschwerde ein. Insoweit beantragte er, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des AG Bingen vom 29.4.2014 festzustellen.
Nachdem am 27.5.2014 durch die Bundespolizeidirektion K. die Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebehaft angeordnet worden war, wurde die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss des LG Mainz vom 8.7.2014 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg; mit Beschluss vom 27.11.2014 – V ZB 149/14 – stellte der BGH fest, dass der Beschluss des AG Bingen vom 5.5.2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen wurden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Betroffene hat nunmehr mit Schriftsatz beantragt, zulasten der antragstellenden Behörde Kosten i.H.v. insgesamt 910,35,00 EUR festzusetzen. Dabei hat der Betroffene u.a. eine Verfahrensgebühr i.H.v. 470,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sowie Gebühren eines Korrespondenzanwalts im Verfahren der Rechtsbeschwerde in Ansatz gebracht.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat das AG Bingen am Rhein die nach dem Beschluss des BGH vom 27.11.2014 – V ZB 149/14 – von der antragstellenden Behörde an den Betroffenen zu erstattenden Kosten auf 416,50 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für das vor dem LG geführte Beschwerdeverfahren sei eine Verfahrensgebühr i.H.v. lediglich 330,00 EUR erstattungsfähig. Der Verfahrensbevollmächtigte habe in dem maßgeblichen Verfahrensabschnitt nur mit einer dreiseitigen Begründung Beschwerde eingelegt und eine gerichtliche Anfrage auf lediglich drei weiteren Seiten beantwortet. Darüber hinaus komme eine Erstattung der Gebühren eines Korrespondenzanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Betracht.
Gegen diesen .Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde. Dieser hat das AG nicht abgeholfen.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben.
2 Aus den Gründen
Der Betroffene kann für die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten in dem vor der hiesigen Kammer geführten Beschwerdeverfahren die Erstattung einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 6300 VV in Höhe der Höchstgebühr verlangen.
Bei der betreffenden Gebühr handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höchstsatz 470,00 EUR beträgt. Bei Rahmengebühren bestimmt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
Wenn – wie vorliegend – die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Im Unterschied zu der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG enthaltenen Regelung ist hier die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs, sondern die Unbilligkeit ist eine Einwendung des Dritten im Rahmen des Erstattungsve...