1. Im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es keiner Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 2 RVG.
  2. Bei Rahmengebühren kann die Höchstgebühr gem. § 14 Abs. 1 S. 1 bis 3 RVG bereits dann gerechtfertigt sein, wenn ein im Einzelfall überwiegendes einzelnes gesetzliches Merkmal gegeben ist.
  3. In einem die Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 AufenthG betreffenden Verfahren ist die Festsetzung der Höchstgebühr nach Nr. 6300 VV für den im Beschwerdeverfahren als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen tätigen Rechtsanwalt nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
  4. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn im Rechtsbeschwerdeverfahren tätigen Korrespondenzanwalts verlangen.

LG Mainz, Beschl. v. 8.6.2015 – 8 T 122/15

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