Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist zulässig und in der Sache begründet.
Es handelt sich um ein Verfahren über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG. Der Kläger hat sich ausdrücklich gegen die ihn belastende Schlusskostenrechnung gewandt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss betrifft lediglich den Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten, der sich daraus ergibt, dass die Gerichtskosten durch Vorschussleistungen des Klägers gedeckt sind, der Kläger jedoch nach der Kostengrundentscheidung nur die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Dementsprechend ist, wie in Verfahren gem. § 66 GKG vorgeschrieben, in erster Instanz auch der Bezirksrevisor am Verfahren beteiligt worden. Die Zurückweisung der Erinnerung gegen den "Kostenfestsetzungsbeschluss des AG" in dem Beschluss des AG stellt danach lediglich ein Fassungsversehen dar, das durch eine entsprechende Änderung der Formulierung im Tenor dieses Beschlusses zu korrigieren ist. Der Sache nach hat die Amtsrichterin ausweislich der Gründe des Beschlusses eine Entscheidung nach § 66 GKG treffen wollen.
Soweit sich der Bezirksrevisor zu Recht dagegen wendet, dass er im Verfahren über die Beschwerde beim LG nicht beteiligt worden ist, führt dies nicht zu einer Zurückverweisung an das LG, denn es geht in der Sache um Rechtsfragen, zu denen der Bezirksrevisor mit der weiteren Beschwerde Stellung nehmen konnte und über die der Senat ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entscheiden kann.
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors ist begründet, denn die Schlusskostenrechnung des AG hat zutreffend eine 3,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 1210 GKG-KostVerz. angesetzt. Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung auf eine 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 1211 GKG-KostVerz. liegen hier entgegen der Ansicht des LG nicht vor.
Die Parteien haben zwar einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, so dass Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. eingreifen könnte. Der Vergleich hat jedoch nicht wie in Nr. 1211 GKG-KostVerz. vorausgesetzt das gesamte Verfahren beendet, denn eine Einigung über die Kosten ist darin nicht enthalten. Eine Ermäßigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Kostenentscheidung unter eine der übrigen Nummern des Ermäßigungstatbestandes in Nr. 1211 GKG-KostVerz. fällt (vgl. Nomos Kommentar Gesamtes Kostenrecht Volpert GKG-KostVerz. Nr. 1211 Rn 82 ff. m. w. N.).
Indem die Parteien die Kostenentscheidung nach der vergleichsweisen Einigung in der Hauptsache dem Gericht gem. § 91a ZPO überlassen haben, liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen i.S.d. § 91a ZPO vor, die zu einer Gebührenermäßigung gem. Nr. 1211 Nr. 4 GKG-KostVerz. führen könnten. Nach dieser Vorschrift erfolgt eine Ermäßigung jedoch nur, wenn entweder keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Dies ist hier nicht der Fall.
Eine entsprechende Anwendung von Nr. 1211 Nr. 2 oder Nr. 4 GKG-KostVerz. auf den hier vorliegenden Fall, dass die Parteien einen Vergleich schließen, dem Gericht die Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO überlassen und gleichzeitig auf eine Begründung des Kostenbeschlusses sowie auf Rechtsmittel dagegen verzichten, kommt nicht in Betracht.
Zwar wurde dies hinsichtlich Nr. 1211 GKG-KostVerz. in der Fassung vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (1.7.2004) teilweise vertreten (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2004 – 8 W 254/04, OLGR 2005, 254; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.9.2004 – 10 W 100/04, AGS 2005, 566 f.; OLG München, Beschl. v. 7.7.2003 – 11 WF 1193/03, NJW-RR 2003, 1656 [= AGS 2003, 531]). Bereits damals wurden auch andere Auffassungen vertreten (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.1.1997 – 3 W 4219/96, MDR 1997, 537; OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.3.1999 – 1 W 18/99, NJW-RR 1999, 942). In Nr. 1211 GKG-KostVerz. a.F. war jedoch eine Regelung über Gebührenermäßigungen im Fall von Erledigungserklärungen nicht enthalten. Vielmehr war dort geregelt, dass Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO der Zurücknahme nicht gleich stünden. Es kann jedoch dahinstehen, welche Entscheidung nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. a.F. zu treffen wäre.
Der Gesetzgeber des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, das am 1.7.2004 in Kraft getreten ist, hat sich bei der Neufassung von Nr. 1211 GKG-KostVerz. mit diesen Problemen auseinandergesetzt und die seit dem 1.7.2014 in Nr. 1211 Nr. 4 GKG-KostVerz. enthaltene Regelung zur Kostenermäßigung im Fall von Erledigungserklärungen getroffen (BT-Drucks 15/1971, S. 159 f.). Es fehlt daher an einer unbewussten Regelungslücke für den hier vorliegenden Fall eines Kostenbeschlusses gem. § 91a ZPO ohne Entscheidungsgründe bei Rechtsmittelverzicht (ebenso OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.5.2012, NJW-RR 2012, 1467 [= AGS 2012, 528]; Nomos Kommentar, Gesamtes Kostenrecht Volpert GKG-KostVerz. Nr. 1211 Rn 76). Hinzu kommt, dass Nr. 1211 GKG-KostVerz. auch im 2. KostRMoG, das am 1.8...