Leitsatz (amtlich)

Eine entsprechende Anwendung von Nr. 1211 Nr. 2 oder Nr. 4 KV GKG auf den Fall, dass die Parteien einen Vergleich schließen, dem Gericht die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO überlassen und gleichzeitig auf eine Begründung des Kostenbeschlusses sowie auf Rechtsmittel dagegen verzichten, kommt nicht in Betracht.

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 27.11.2014; Aktenzeichen 12 T 567/14)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Braunschweig als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des LG Braunschweig vom 27.11.2014 abgeändert:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Braunschweig vom 2.9.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des AG Braunschweig vom 21.5.2014 zurückgewiesen wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kläger hat den Beklagten in dem Verfahren 120 C 3475/13 beim AG Braunschweig wegen verschiedener Forderungen aus einem Mietrechtsverhältnis in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2014 schlossen die Parteien einen Vergleich. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens einigten sie sich dahin gehend, dass das Gericht entsprechend § 91a ZPO entscheiden solle. Beide Parteien verzichteten hinsichtlich der Kostenentscheidung auf eine Begründung und auf Rechtsmittel. Mit Beschluss vom 06.05.2014 setzte das AG den Streitwert fest und entschied, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Der Kostenbeamte des AG erstellte am 21.05.2014 eine Schlusskostenrechnung über eine 3,0 Gebühr gemäß Nr. 1210 KV GKG in Höhe von 267,00 EUR. Diese war durch Vorschüsse des Klägers gedeckt. Auf Antrag des Kläger erließ das AG Braunschweig am 13.06.2014 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 133,50 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 legte der Kläger Erinnerung gegen die Schlusskostenrechnung mit dem Ziel ein, dass der Kostenansatz auf eine 1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1211 KV GKG reduziert werden solle. Wegen des Verzichts auf eine Begründung und Rechtsmittel hinsichtlich des Kostenbeschlusses sei ein dem Fall des § 313a Abs. 2 ZPO vergleichbarer Fall im Sinne von Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG gegeben. Der Bezirksrevisor beim LG Braunschweig als Vertreter der Staatskasse nahm unter dem 13.08.2014 Stellung. Die Erinnerung sei zulässig, jedoch nicht begründet. In der Sache liege ein Vergleich mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung vor. Die Voraussetzungen, die bei Erledigungserklärungen zu einer Gebührenreduzierung gemäß Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG führen, lägen nicht vor. Eine analoge Anwendung von Gebührenvorschriften komme nicht in Betracht. Der Kläger und der Beklagte nahmen dazu Stellung.

Mit Beschluss vom 02.09.2014 wies das AG Braunschweig die Erinnerung des Klägers "gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Braunschweig vom 13.06.2014" zurück. Zur Begründung nahm die Amtsrichterin auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors Bezug. Die Beschwerde wurde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 05.09.2014 legte der Kläger gegen den Beschluss des AG Braunschweig vom 02.09.2014 Beschwerde ein, mit der er sein Ziel, den Kostenansatz auf eine 1,0 Verfahrensgebühr zu reduzieren, weiter verfolgte. Mit Beschluss vom 08.09.2014 half das AG Braunschweig der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem LG Braunschweig vor.

Mit Beschluss vom 17.11.2014 übertrug der zuständige Einzelrichter die Sache auf die Kammer. Ohne den Bezirksrevisor im Beschwerdeverfahren zu beteiligen, erließ das LG Braunschweig am 27.11.2014 einen Beschluss, in dem auf die Beschwerde des Klägers der Kostenansatz vom 21.05.2014 dahingehend abgeändert wurde, dass lediglich eine 1,0 Verfahrensgebühr und somit Gerichtskosten in Höhe von 89,00 EUR entstanden seien. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen. Da die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel hinsichtlich des Kostenbeschlusses des AG verzichten hätten, läge eine Situation wie in § 313a ZPO vor. Deshalb sei Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG entsprechend anzuwenden. Dies entspreche dem verringerten Arbeitsaufwand für das Gericht. Hier liege eine unbewusste Regelungslücke vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf diesen verwiesen.

Der Beschluss wurde lediglich dem Kläger und dem Beklagten, nicht jedoch dem Bezirksrevisor zugestellt. Nachdem der Bezirksrevisor auf anderem Wege von dem Beschluss erfahren hatte, legte er mit Schreiben vom 06.02.2015 weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 27.11.2014 ein. Es liege ein Verfahrensfehler vor, weil der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden sei. Auch in der Sache treffe die Entscheidung nicht zu. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Es liege keine Regelungslücke vor. Der richterliche Arbeitsaufwand entfalle ...

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