Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ermäßigung der Gerichtskosten auf 1,0, wenn die Parteien in der Sache einen Vergleich schließen, die Kostenentscheidung aber dem Gericht überlassen, auch wenn sie auf Begründung und Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichten.
Leitsatz (amtlich)
Schließen die Parteien in der Sache einen Vergleich, überlassen die Kostenentscheidung aber gem. § 91a ZPO dem Gericht, rechtfertigt dies keine Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Ziff. 1211 KV GKG, auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung verzichten. Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Ziff. 2. und 4. KV GKG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
Normenkette
KV GKG Nr. 1211;; ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 4 O 73/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG).
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Abschluss eines Vergleichs.
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2019 schlossen die Parteien zur Erledigung sämtlicher Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit dem betreffenden Pferd einen Vergleich, in dem sie zudem vereinbarten, dass über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs das Gericht in analoger Anwendung des § 91a ZPO entscheiden sollte, wobei die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichteten. Mit Beschlüssen vom 29.01.2019 und 22.02.2019 hob die Kammer die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander auf.
Unter dem 06.03.2019 übersandte das Landgericht der Klägerin eine "1. Abrechnung" hinsichtlich der Gerichtskosten des Verfahrens, die unter Berücksichtigung einer 3,0 Verfahrensgebühr nach Ziff. 1210 KV GKG mit einem Überschuss zugunsten der Klägerin von 89,10 EUR endete (vgl. Bl. VI d.A.).
Gegen diese Kostenrechnung hat die Klägerin Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, die Gerichtskosten hätten sich auf eine 1,0 Gebühr nach Ziff. 1211 KV GKG reduziert, weil die Parteien in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen hätten und auf Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung der Kammer verzichtet hätten (Nr. 1211 Ziff. 2. und Ziff. 4 KV GKG analog). Das entspreche auch dem gesetzgeberischen Ziel der Entlastung der Gerichte durch verringerten Arbeitsaufwand aufgrund des Verhaltens der Parteien. Es fehle danach ein Grund dafür, warum eine Gebührenermäßigung bei einem nicht begründeten Urteil stattfinden soll, nicht aber bei einem Beschluss nach § 91a ZPO.
Nachdem die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat der Bezirksrevisor in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sich die Verfahrensgebühr nur dann auf einen 1,0fachen Gebührensatz reduziere, wenn das gesamte Verfahren - einschließlich der Kostenregelung - durch gerichtlichen Vergleich erledigt werde. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil die Kammer nach § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden habe. Auch eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Ziff. 2. oder 4. KV GKG komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
Mit Beschluss vom 19.06.2019 hat die Kammer die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen, weil der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1211 KV GKG nicht erfüllt sei. Es sei nicht das gesamte Prozessverfahren durch den Abschluss eines Vergleichs beendet worden. Für eine erweiternde Anwendung für den Fall, dass die Parteien auf die Begründung einer gerichtlichen Kostenentscheidung verzichteten, bestehe kein Raum.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Kammerbeschlusses und die Abhilfe ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen zu ihrer Auffassung, die Gerichtsgebühren seien nach Nr. 1211 Ziff. 2. und 4. KV GKG analog auf 1,0 herabzusetzen.
Die Kammer hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach § 66 II 1 GKG statthafte und zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Der Kostenansatz des Landgerichts ist zutreffend, weil sich die Gerichtsgebühr aufgrund des von den Parteien geschlossenen Vergleichs nicht gem. Nr. 1211 KV GKG auf 1,0 ermäßigt hat, auch wenn sie auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die der Kammer überlassenen Kostenentscheidung verzichtet haben.
1. Eine Ermäßigung ergibt sich nicht aus Nr. 1211 Ziff. 3. KV GKG, weil danach eine Ermäßigung nur eintreten kann, wenn das gesamte Prozessverfahren durch den Abschluss eines Vergleichs vor Gericht endet, und zwar einschließlich der Kostenregelung im Vergleich (OLG Celle JurBüro 2011, 488 juris-Rn. 7; OLG Braunschweig AGS 2015, 400 juris-Rn. 11; OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 1467 juris-Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, Zif...