Leitsatz

  1. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist nicht zu verzinsen.
  2. Eine Erstattung von Kosten des Erinnerungsverfahrens kommt nur in den Fällen des § 197 Abs. 2 SGG in Betracht, nicht aber wenn der Anwalt das Verfahren – wie hier – im eigenen Namen betreibt (vgl. LSG Erfurt v. 12.5.2015 – L 6 SF 115/15 B).

Thüringer LSG, Beschl. v. 15.6.2015 – L 6 SF 723/15 B

1 Aus den Gründen

Die hilfsweise erhobene Beschwerde war zu verwerfen, weil die Beschwerdesumme nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG nicht erreicht ist und das SG sie auch nicht nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen hat.

Zur Vollständigkeit weist der Senat im Rahmen eines obiter dictums darauf hin, dass Beschwerdegegner nur Rechtsanwalt M. ist und er die zuerkannte Verzinsung der Vergütung und die Kostenerstattung nicht beantragt hatte; bereits deshalb kommt deren Zuerkennung nicht in Betracht. Ein Zinsanspruch scheitert im Übrigen deshalb, weil hierfür im Gesetz keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist. § 55 Abs. 5 S. 1 RVG verweist nur auf § 104 Abs. 2 ZPO. Das schließt eine Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, in dem die Verzinsung geregelt ist, aus (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 8.5.2013 – L 15 SF 104/12 B).

Eine Erstattung der Kosten des Erinnerungsverfahrens kommt nur den Fällen des § 197 Abs. 2 SGG in Betracht, nicht aber wenn der Anwalt das Verfahren – wie hier – in eigenem Namen betreibt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.5.2015 – L 6 SF 115/15 B).

AGS, S. 415

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