Der Kläger (Bruttomonatsverdienst: 2.100,00 EUR) wendet sich mit seiner Klage gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 8.9.2014 nach erfolgter Eigenkündigung zum 31.10.2014.

Im Wege der Klageerweiterung macht er die Auszahlung einbehaltenen Nettolohns i.H.v. 1.187,28 EUR und Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 10.9. bis 31.10.2014 in einer Gesamthöhe von 3.570,00 EUR brutto geltend.

Die Beklagte wendet gegen den Anspruch auf Annahmeverzugslohn ein, der Kläger sei wegen einer aufgenommenen Konkurrenztätigkeit nicht leistungswillig gewesen, es liege ein Fall der Unzumutbarkeit vor und sie übe ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch zu beziffernder Schadensersatzansprüche aus.

Der Rechtsstreit ist durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt worden.

Das Erstgericht hat den Streitwert auf 4.757,28 EUR festgesetzt.

Es hat hierbei für die Feststellungsklage 3.570,00 EUR in Ansatz gebracht und den Betrag der Nettolohnklage addiert.

Mit ihrer beim Erstgericht eingereichten Beschwerde beantragen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Festsetzung eines Streitwertes von 8.327,28 EUR unter Berücksichtigung des neben der Feststellungsklage eingeklagten Annahmeverzugslohns.

Das Erstgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt, das der Beschwerde stattgegeben hat.

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