Leitsatz
Macht der Geschädigte seinen Anspruch nach rechtskräftigem Urteil im Haftpflichtprozess aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, so sind zugleich geltend gemachte Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Streitwert nicht hinzuzurechnen; sie bleiben als Nebenforderung außer Betracht (Fortführung des Senatsurt. v. 21.1.1976 – IV ZR 123/74).
BGH, Beschl. v. 24.6.2015 – IV ZR 248/14
1 Aus den Gründen
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig; sie wäre auch unbegründet.
I. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000,00 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Der von den Klägern aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend gemachten Forderung gegen den beklagten Haftpflichtversicherer ihres Titelschuldners in Höhe von 21.145,00 EUR liegt eine Hauptforderung von lediglich 19.800,00 EUR zugrunde. Der Mehrbetrag beruht auf den im Urteil des LG titulierten Zinsen sowie den Kosten für den Pfändungsantrag.
Diese Beträge bleiben jedoch für die Bemessung des Streitwerts und der Beschwer als Nebenforderung gem. § 4 ZPO außer Betracht. Dies gilt nicht nur für die Zinsen (vgl. Senatsbeschl. v. 10.12.2014 – IV ZR 116/14), sondern auch für die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Zwar sind nach der Rspr. des Senats die Kosten des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen, weil der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung der nach verlorenem Haftpflichtprozess festgesetzten Kosten zu befreien oder ihm diese zu ersetzen, sofern er sie selbst schon entrichtet hat, keine Nebenforderung zum Versicherungsschutzanspruch, sondern ein wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil dieses Anspruchs selbst ist (Senatsurt. v. 21.1.1976 – IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I; juris Rn 34). Für die Kosten des Pfändungsantrags trifft dies aber nicht zu (offen gelassen im Senatsurteil a.a.O. Rn 35). Die selbstständig neben der Pflicht zur Befriedigung begründeter Ansprüche stehende Abwehrverpflichtung des Haftpflichtversicherers erstreckt sich nur auf die Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen, die er für unbegründet erachtet, nicht aber auf die Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nach Rechtskraft des Haftpflichturteils zur Durchsetzung begründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer durchgeführt werden. Soweit der Haftpflichtversicherer bei begründeten Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Leistungspflicht auch diese Kosten zu ersetzen haben sollte, handelt es sich um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung.
II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, … (wird ausgeführt) ….
AGS, S. 419