1. Den Antrag des Prozessbevollmächtigten legt der Senat als einen Antrag nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG aus. Gem. § 46 Abs. 2 S. 1 RVG kann das Gericht auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellen, dass eine Reise erforderlich ist.
2. Der Antrag ist begründet, soweit der Antragsteller (der Prozessbevollmächtigte) die Feststellung der Erforderlichkeit der Reise für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH begehrt (3.a). Hingegen ist die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH zur sachgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich. Insoweit hat der Antrag keinen Erfolg (3.b).
3. Erforderlich i.S.d. § 46 Abs. 2 S. 1 RVG ist jede Reise, die ein verständiger Beteiligter in der maßgebenden Situation zur Führung des Rechtsstreits und zum Erreichen des erstrebten Prozesserfolges als sachdienlich ansehen darf (vgl. Beschl. d. Bayerischen LSG v. 3.2.2015 – L 15 SF 18/14 E, Rn 19; vgl. Fölsch, in: Schneider/Wolf, AnwK, § 46 RVG Rn 9).
a) Die Reise des Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung vor dem EuGH ist nach diesen Maßstäben erforderlich.
Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist ein Zwischenstreit in dem zwischen den Beteiligten anhängigen Rechtsstreit. Wird einem Beteiligten daher uneingeschränkt PKH für das Revisionsverfahren bewilligt und ein Anwalt beigeordnet, so umfasst die Beiordnung auch die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (BGH, Beschl. v. 16.1.2014 – IX ZR 265/12, NJW 2014, 1539). Dass es zu einer Vorlage an den EuGH kommen könnte, war von vornherein bereits bei der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten absehbar. Neben dem Recht zur schriftlichen Stellungnahme hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH wie die Vertreter der Mitgliedstaaten ein Anwesenheits- und ein Rederecht (Seer, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, EuRS Rn 21). Sofern dieser prozessuale Anspruch auf rechtliches Gehör wahrgenommen werden soll, sind die Anwesenheit und die damit verbundenen Reisekosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung erforderlich.
b) Nach dem aus § 139 Abs. 1 FGO herzuleitenden Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Kosten der Prozessführung, die ihm gegebenenfalls zu erstatten sein werden, so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der Wahrung seiner prozessualen Belange vereinbaren lässt (sog. Kostenminimierungspflicht, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.2007 – 9 KSt 5/07, NJW 2007, 3656), erachtet der Senat aus der Sicht eines verständigen Beteiligten die zusätzliche Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH als nicht erforderlich (vgl. auch den in § 121 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommenden Kostenminimierungsgedanken im PKH-Verfahren).
Seine Interessen können ausreichend und umfassend durch seinen im PKH-Verfahren beigeordneten Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden.
4. Nachrichtlich weist der Senat darauf hin, dass die Erstattung der notwendigen Kosten sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG, hier Nrn. 7003 bis 7006 VV, richtet.
Hinsichtlich der Fahrtkosten wird zwischen der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs (Nr. 7003 VV, Pauschale i.H.v. 0,30 EUR je gefahrenem km) und anderer Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV) unterschieden. Zu den sonstigen Auslagen zählen vor allem die in Nr. 7006 VV geregelten Übernachtungskosten, sofern diese erforderlich waren, etwa weil eine An- oder Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Aufgrund des frühen Beginns der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH ist es im vorliegenden Fall nicht missbräuchlich, bereits am Vortag anzureisen. Eine Übernachtung in einem sog. Luxushotel ist grundsätzlich nicht geboten, vielmehr ist eine Übernachtung in einem Mittelklassehotel mit modernem Komfort angemessen.
AGS, S. 412 - 413